Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln (§§ 651i bis 651p BGB)

Prüfungsschema · Schuldrecht BT · Erstes Staatsexamen · 10 Hauptpunkte · 24 Unterpunkte · 7 auf der dritten Ebene

Der Aufbau

  • Pauschalreisevertrag → S-10.01; der Reiseveranstalter hat die Pauschalreise „frei von Reisemängeln zu verschaffen“, § 651i I BGB
  • Reisemangel, § 651i II BGB
    • Drei Stufen: die vereinbarte Beschaffenheit (S. 1), hilfsweise die Eignung für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen (S. 2 Nr. 1), sonst die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen samt üblicher Beschaffenheit (S. 2 Nr. 2)
  • Rechtsfolgen — abschließend in § 651i III BGB, jeweils unter den Voraussetzungen der dort in Bezug genommenen Vorschrift
    • Abhilfe, Nr. 1, § 651k I 1 BGB
      • Der Regelfall; verweigern darf der Veranstalter nur, wenn sie unmöglich ist (Abs. 1 S. 2 Nr. 1) oder „unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden“ ist (Nr. 2)
    • Selbstabhilfe und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Nr. 2, § 651k II 1 BGB
      • Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist
      • Ohne Frist bei Verweigerung oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist (S. 2)
    • Ersatzleistungen, Nr. 3, § 651k III BGB
      • Anzubieten, wenn der Veranstalter die Abhilfe zu Recht verweigert und der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen betrifft
    • Beherbergungskosten, Nr. 4, § 651k IV, V BGB
      • Ist die Rückbeförderung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, trägt der Veranstalter die Kosten für höchstens drei Nächte
      • Auf diese Grenze kann er sich in den Fällen des Absatzes 5 nicht berufen
    • Kündigung, Nr. 5, § 651l I BGB
      • Nur, wenn die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt ist, und erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist (S. 2)
    • Minderung, Nr. 6, § 651m BGB
    • Schadensersatz nach § 651n BGB oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB, Nr. 7
  • Minderung, § 651m I BGB
    • „Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis“: kraft Gesetzes, ohne Erklärung
    • Herabzusetzen ist der Reisepreis in dem Verhältnis, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden hätte (S. 2), soweit erforderlich durch Schätzung (S. 3)
    • Zuvielgezahltes ist zu erstatten (Abs. 2)
  • Folgen der Kündigung, § 651l II, III BGB
    • Für die erbrachten und die zur Beendigung noch zu erbringenden Leistungen behält der Veranstalter den Reisepreis
    • Für die nicht mehr zu erbringenden entfällt sein Anspruch, und Gezahltes ist zu erstatten (Abs. 2 S. 2)
    • Umfasste der Vertrag die Beförderung, hat er unverzüglich für die Rückbeförderung zu sorgen, und die Mehrkosten dafür fallen ihm zur Last (Abs. 3)
  • Schadensersatz, § 651n I BGB
    • Der Reisende kann ihn „unbeschadet der Minderung oder der Kündigung“ verlangen
    • Ein Verschulden des Veranstalters setzt die Vorschrift nicht voraus
  • Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, § 651n II BGB
    • „Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“ Unterhalb dieser Schwelle bleibt es bei der Minderung
    • Das Wort „auch“ knüpft an Absatz 1 an, so dass ein Entlastungsgrund die Entschädigung mitnimmt
    • Für Nichtvermögensschäden gibt es Geld sonst nur „in den durch das Gesetz bestimmten Fällen“, § 253 I BGB
  • Obliegenheit des Reisenden, § 651o BGB
    • Er hat den Reisemangel unverzüglich anzuzeigen (Abs. 1)
    • Unterbleibt die Anzeige schuldhaft, entfallen Minderung (Nr. 1) und Schadensersatz (Nr. 2), soweit der Veranstalter deshalb nicht Abhilfe schaffen konnte
  • Haftungsbeschränkung, § 651p I BGB
    • Durch Vereinbarung auf den dreifachen Reisepreis, aber nur für Schäden, die keine Körperschäden sind (Nr. 1) und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden (Nr. 2)
  • Verjährung, § 651j BGB
    • Die in § 651i III BGB bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren (S. 1) ab dem Tag, „an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte“ (S. 2)
    • Eine Ausschlussfrist von einem Monat gibt es seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr

10 Hauptpunkte · 24 Unterpunkte · 7 auf der dritten Ebene

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Reisemangel, § 651i II BGB · die Weiche: Ist die Leistung schlecht erbracht oder ausgeblieben?

  • schlecht erbracht: Absatz 2 Sätze 1 und 2
  • nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft: § 651i II 3 BGB — auch das ist ein Reisemangel

Durchwirkung: Das ist die Einheitslösung. Für §§ 275, 326 BGB bleibt daneben kein Raum; wer den ausgefallenen Mietwagen als Unmöglichkeit prüft, kürzt den Reisepreis nach § 326 I 1 BGB und verliert dabei Schadensersatz und Urlaubszeitentschädigung, die § 651i III BGB gerade eröffnet.

Schadensersatz, § 651n I BGB · die Weiche: Greift ein Entlastungsgrund?

  • Nr. 1: der Reisemangel ist vom Reisenden verschuldet
  • Nr. 2: er ist von einem Dritten verschuldet, „der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar“
  • Nr. 3: er „wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht“ — legaldefiniert in § 651h III 2 BGB: Umstände, die nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und deren Folgen sich auch bei allen zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen

Durchwirkung: In Nummer 2 steht „oder“, nicht „und“ — eines von beidem genügt; und beide Merkmale beziehen sich auf den Reisemangel, nicht auf den Dritten. Der Leistungserbringer ist nie ein entlastender Dritter. Die Minderung bleibt in allen drei Ästen bestehen: sie tritt nach § 651m I 1 BGB kraft Gesetzes ein und fragt nach keinem Entlastungsgrund.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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