Die Nacherfüllung (§ 439 BGB)

Prüfungsschema · Schuldrecht BT · Erstes Staatsexamen · 8 Hauptpunkte · 11 Unterpunkte · 4 auf der dritten Ebene

Der Aufbau

  • Mangel bei Gefahrübergang, kein Ausschluss → S-0.03
  • Wahl des Käufers, § 439 I BGB — „nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache“
  • Nachlieferung beim Stückkauf
  • Fälligkeit — der Nacherfüllungsanspruch entsteht mit dem Gefahrübergang, wird aber erst fällig, wenn der Käufer ihn geltend macht (verhaltener Anspruch)
    • Vorher läuft keine Frist und tritt kein Verzug ein
  • Mitwirkung des Käufers, § 439 V BGB
    • Er hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen
    • Ohne Gelegenheit zur Untersuchung am Erfüllungsort wird keine wirksame Frist in Gang gesetzt
  • Erfüllungsort, § 269 I BGB
    • Vereinbarung, sonst die Umstände, sonst der Sitz des Schuldners
    • Eine gesetzliche Sonderanknüpfung für die Nacherfüllung gibt es nicht
    • Zu würdigen sind Ortsgebundenheit der Sache, Aufwand, Verkehrsanschauung für den Gerätetyp und die Frage, ob eine Werkstatt gebraucht wird
  • Kosten
      • Der Verkäufer trägt „die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten“
      • Nach h.M. trägt die Vorschrift einen eigenen Zahlungsanspruch für vorgelegte Beträge
      • Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache
      • Zusätzlich vorausgesetzt ist ein Einbau gemäß Art und Verwendungszweck, und zwar bevor der Mangel offenbar wurde
    • beide Absätze gehören zur Nacherfüllung — weder Fristsetzung noch Vertretenmüssen
  • Rückgewähr nach Nachlieferung, § 439 VI BGB
    • Der Verkäufer kann die mangelhafte Sache nach §§ 346 bis 348 BGB zurückverlangen (S. 1) und hat sie auf seine Kosten zurückzunehmen (S. 2)
    • Im Verbrauchsgüterkauf kein Nutzungsersatz, § 475 III 1 BGB

8 Hauptpunkte · 11 Unterpunkte · 4 auf der dritten Ebene

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Wahl des Käufers, § 439 I BGB · die Weiche: Wie ist das Wahlrecht einzuordnen?

  • Wahlschuld, § 262 BGB: die einmal getroffene Wahl konkretisiert das Schuldverhältnis endgültig, § 263 II BGB
  • elektive Konkurrenz (h.M.): zwei selbständig nebeneinanderstehende Ansprüche, zwischen denen der Käufer sich bewegen darf, solange keiner erfüllt ist; Grenze ist § 242 BGB

Durchwirkung: Nur im zweiten Ast bleibt nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen die Nachlieferung offen; wer die Wahlschuld annimmt, verschließt sie und prüft unten einen Rücktritt, dessen Voraussetzungen er sich oben selbst genommen hat.

Nachlieferung beim Stückkauf · die Weiche: Kann die Kaufsache nach dem Willen der Parteien durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden?

  • ja: die Ersatzlieferung ist nicht begriffsnotwendig unmöglich; die Vertretbarkeit (§ 91 BGB) ist ein starkes Indiz, aber kein Selbstläufer
  • nein: § 275 I BGB, und über § 326 V BGB entfällt die Fristsetzung für den Rücktritt

Durchwirkung: Im zweiten Ast ist eine Frist für etwas Unmögliches eine Förmelei — wer sie gleichwohl verlangt, lässt einen bestehenden Rücktritt scheitern.

beide Absätze gehören zur Nacherfüllung · die Weiche: Verbrauchsgüterkauf?

  • ja: der Verbraucher kann für die Aufwendungen aus § 439 II und III BGB Vorschuss verlangen, § 475 V BGB; die Nacherfüllung ist innerhalb angemessener Frist ab der Unterrichtung über den Mangel und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten durchzuführen, § 475 VI BGB
  • nein: der Käufer legt vor und verlangt Ersatz

Durchwirkung: Nur im ersten Ast muss der Käufer nicht vorfinanzieren. Die alte Fundstelle „§ 475 IV BGB“ für den Vorschuss trifft seit dem 23. Juli 2026 die Informationspflicht — die Binnenverweise zeigen die richtige Zählung: § 445a I BGB zitiert „§ 475 Absatz 5“, § 475d I Nr. 4, 5 BGB§ 475 Absatz 6“.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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