Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 1 ProdHaftG)

Prüfungsschema · Schuldrecht AT · Erstes Staatsexamen · 12 Hauptpunkte · 34 Unterpunkte · 1 auf der dritten Ebene

Der Aufbau

  • Produkt, § 2 ProdHaftG
    • Jede bewegliche Sache, auch als Teil einer anderen beweglichen oder einer unbeweglichen Sache, sowie Elektrizität
    • Das Produkt bietet nicht die Sicherheit, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung (Buchst. a), des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (Buchst. b), und des Zeitpunkts des Inverkehrbringens (Buchst. c), berechtigterweise erwartet werden kann
  • Hersteller, § 4 ProdHaftG
    • Abs. 1 S. 1 Endprodukt, Grundstoff oder Teilprodukt
    • Abs. 1 S. 2 Quasi-Hersteller durch Name, Marke oder Kennzeichen
    • Abs. 2 EWR-Importeur
    • Abs. 3 S. 1 Lieferant
      • Wenn der Hersteller nicht feststellbar ist und er ihn nicht binnen eines Monats benennt
  • Rechtsgutsverletzung, § 1 I 1 ProdHaftG
    • Tötung
    • Verletzung von Körper oder Gesundheit
    • Beschädigung einer Sache
  • Beim Sachschaden drei zusätzliche Voraussetzungen, § 1 I 2 ProdHaftG
    • Beschädigt ist eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt → S-6.02
    • Sie ist ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt
    • Und wurde vom Geschädigten hauptsächlich hierzu verwendet
  • Kein Haftungsausschluss, § 1 II ProdHaftG
    • Nr. 1 nicht in den Verkehr gebracht
    • Nr. 2 Fehler damals noch nicht vorhanden
    • Nr. 3 kein wirtschaftlicher Zweck und keine berufliche Tätigkeit
    • Nr. 4 zwingende Rechtsvorschriften
    • Nr. 5 Entwicklungsrisiko
    • § 1 III ProdHaftG für Teilprodukt und Grundstoff
  • Beweislast, § 1 IV ProdHaftG
    • Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang trägt der Geschädigte, den Ausschluss nach Absatz 2 oder 3 der Hersteller
  • Mitverschulden, § 6 I ProdHaftG
    • Bei Sachbeschädigung steht das Verschulden dessen gleich, der die tatsächliche Gewalt ausübt
    • § 6 II ProdHaftG: keine Minderung wegen des Beitrags eines Dritten
  • Umfang und Grenzen
  • Zeitliche Grenzen
    • § 12 I ProdHaftG: Verjährung in drei Jahren ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem
    • § 13 I 1 ProdHaftG: Erlöschen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, unabhängig von jeder Kenntnis
  • Mehrere Hersteller, § 5 S. 1 ProdHaftG
  • Verhältnis zu anderen Vorschriften

12 Hauptpunkte · 34 Unterpunkte · 1 auf der dritten Ebene

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Und wurde vom Geschädigten hauptsächlich hierzu verwendet · die Weiche: privat oder gewerblich?

  • beide Merkmale erfüllt: Ersatz nach § 1 I ProdHaftG
  • eines fehlt: kein Ersatz nach dem Produkthaftungsgesetz, wohl aber nach § 823 I BGB, das weder Privatnutzungsschwelle noch Selbstbeteiligung kennt

Durchwirkung: Die Weiche ist für jede Schadensposition einzeln zu stellen; derselbe Sachverhalt kann für den einen Posten den Weg öffnen und für den anderen schließen.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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