Der Aufbau
- Mehrere Schuldner gegenüber einem Gläubiger
- Leistungsidentität, § 421 S. 1 BGB
- Jeder ist verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken, der Gläubiger aber nur berechtigt, sie einmal zu fordern
- Gleichstufigkeit
- Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: gleichstufig sind die Verpflichtungen mehrerer Schuldner, wenn keine von ihnen der anderen gegenüber nachrangig ist, sondern jede den Gläubiger endgültig befriedigen soll
- Wer nur vorsorgt oder absichert, steht nicht auf derselben Stufe.
- Auf eine Zweckgemeinschaft der Schuldner kommt es nicht an.
- Entstehungsgründe
- Vertrag
- § 840 I BGB (mehrere für denselben deliktischen Schaden nebeneinander Verantwortliche)
- § 830 I 1, 2 BGB (Mittäter und ungeklärter Verursachungsbeitrag)
- Außenverhältnis, § 421 S. 1 BGB
- Der Gläubiger fordert nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zum Teil
- Nach S. 2 bleiben bis zur Bewirkung der ganzen Leistung sämtliche Schuldner verpflichtet
- Wirkung einzelner Tatsachen
- Gesamtwirkung
- § 422 I 1 BGB (Erfüllung)
- § 422 I 2 BGB (Leistung an Erfüllungs statt, Hinterlegung, Aufrechnung)
- § 423 BGB (Erlass, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten)
- § 424 BGB (Gläubigerverzug)
- Einzelwirkung, § 425 I BGB
- Alle übrigen Tatsachen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt
- § 425 II BGB nennt Kündigung, Verzug, Verschulden, Unmöglichkeit in der Person eines Gesamtschuldners, Verjährung samt Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, Konfusion und das rechtskräftige Urteil
- Eine einem Gesamtschuldner zustehende Forderung kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden
- Rechtsfolge
- Jeder Schuldner wird auf das Ganze verurteilt
- Wie sich die Last verteilt, ist allein Frage des Innenverhältnisses → S-9.02
7 Hauptpunkte · 18 Unterpunkte · 7 auf der dritten Ebene
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Gleichstufigkeit · die Weiche: Steht der zweite Schuldner neben oder hinter dem ersten?
- neben: Nebentäter (§ 840 I BGB), Schuldbeitretender (§§ 414 ff. BGB), Miterben, mehrere Hersteller (§ 5 S. 1 ProdHaftG) — Ausgleich über § 426 BGB
- hinter: Bürge (§ 765 I BGB), Versicherer, Unterhaltspflichtiger (§§ 1601, 1610 II BGB) — kein Ausgleich nach § 426 BGB, sondern der jeweils eigene gesetzliche Forderungsübergang, etwa § 774 I 1 BGB
Durchwirkung: Wird die Gleichstufigkeit verneint, entfallen § 426 I 1 und § 426 II 1 BGB als Anspruchsgrundlagen vollständig; dass das Gesetz an genau diesen Stellen eigene Übergangsvorschriften bereithält, bestätigt den Befund und ist zu benennen.