Der Aufbau
- Gesamtschuld einschließlich Gleichstufigkeit → S-9.01
- § 426 I 1 BGB — der selbständige Ausgleichsanspruch
- Grundsatz: Haftung im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen
- „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“
- Vereinbarung
- Natur des Schuldverhältnisses
- Gesetzliche Sonderregeln (§ 840 II, III BGB, § 5 S. 2 ProdHaftG)
- Bei mehreren Deliktstätern die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge in entsprechender Anwendung des § 254 BGB
- Inhalt vor der Befriedigung des Gläubigers — Mitwirkung und Befreiung in Höhe der Quote
- Der Ausfall
- Ist der auf einen Gesamtschuldner entfallende Beitrag nicht zu erlangen, tragen ihn die übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldner im Verhältnis ihrer Anteile
- Der Forderungsübergang
- S. 1: Befriedigung des Gläubigers und Ausgleichsberechtigung, Übergang in Höhe der Ausgleichsquote
- S. 2: der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden
- Die gestörte Gesamtschuld
- Einer der Schuldner haftet dem Geschädigten wegen eines Haftungsprivilegs nicht
- Damit fehlt die zweite Forderung und mit ihr die Gesamtschuld
- Feststellung: ohne das Privileg wäre eine Gesamtschuld entstanden, regelmäßig nach § 840 I BGB
- Benennung des Privilegs und seines Zwecks — wen soll es schützen, und wovor?
- Das elterliche Privileg geht nicht zulasten des geschädigten Kindes
- Der Schädiger haftet in voller Höhe
- Ein fingierter Ausgleichsanspruch gegen die Eltern wird abgelehnt
- Und der Anspruch des Kindes wird nicht gekürzt.
- § 1664 I BGB will das Familienverhältnis schonen und das Kind schützen, nicht den außenstehenden Schädiger entlasten.
- Grenze des Privilegs
- § 277 BGB: von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit befreit die eigenübliche Sorgfalt nicht
- Dann entsteht eine gewöhnliche Gesamtschuld nach § 840 I BGB und der Ausgleich läuft über § 426 I 1, II 1 BGB
- Dort wird der Geschädigte gekürzt, weil ihm die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zufließen
- Bei einer bloß vertraglichen Freistellung wird der an ihr unbeteiligte Dritte nicht belastet
- Rechtsfolge
- Zahlung in Höhe der Quote, bei Ausfall eines Ausgleichspflichtigen erhöht um dessen Anteil nach § 426 I 2 BGB
6 Hauptpunkte · 17 Unterpunkte · 13 auf der dritten Ebene
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Gesamtschuld einschließlich Gleichstufigkeit → S-9.01 · die Weiche: Welche Anspruchsgrundlage trägt den Ausgleich?
- § 426 I 1 BGB: der selbständige Ausgleichsanspruch; er entsteht schon mit der Gesamtschuld, ist vor der Zahlung auf Befreiung und danach auf Zahlung gerichtet und verjährt eigenständig nach §§ 195, 199 BGB
- § 426 II 1 BGB: die cessio legis; die Forderung des Gläubigers geht mit ihren Sicherheiten, ihrer Verjährung und ihren Einwendungen über
Durchwirkung: Beide sind nebeneinander zu prüfen — ist die Gläubigerforderung verjährt, trägt allein Absatz 1, ist für sie eine Sicherheit bestellt, allein Absatz 2; und Absatz 2 setzt die Quote des Absatzes 1 voraus, weil der Übergang nur reicht, soweit der Zahlende „Ausgleichung verlangen kann“.
Benennung des Privilegs und seines Zwecks · die Weiche: Wer trägt die Störung?
- zulasten des Schädigers: er haftet dem Geschädigten in voller Höhe, ein Regress gegen den Privilegierten findet nicht statt
- zulasten des Privilegierten: die Gesamtschuld wird für das Innenverhältnis fingiert, das Privileg wirkt nur im Außenverhältnis
- zulasten des Geschädigten: sein Anspruch gegen den Schädiger wird um den Anteil gekürzt, den der Privilegierte im Innenverhältnis zu tragen hätte
Durchwirkung: Die Wahl folgt dem Zweck des konkreten Privilegs, nicht einer allgemeinen Ansicht; sie ist zu begründen, und die beiden nicht gewählten Äste sind in je einem Satz auszuschließen.