Der Ausgleich und die gestörte Gesamtschuld (§ 426 I, II BGB)

Prüfungsschema · Schuldrecht AT · Erstes Staatsexamen · 6 Hauptpunkte · 17 Unterpunkte · 13 auf der dritten Ebene

Der Aufbau

  • Gesamtschuld einschließlich Gleichstufigkeit → S-9.01
  • § 426 I 1 BGB — der selbständige Ausgleichsanspruch
    • Grundsatz: Haftung im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen
    • „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“
    • Inhalt vor der Befriedigung des Gläubigers — Mitwirkung und Befreiung in Höhe der Quote
    • Der Ausfall
    • Ist der auf einen Gesamtschuldner entfallende Beitrag nicht zu erlangen, tragen ihn die übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldner im Verhältnis ihrer Anteile
    • Der Forderungsübergang
    • S. 1: Befriedigung des Gläubigers und Ausgleichsberechtigung, Übergang in Höhe der Ausgleichsquote
    • S. 2: der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden
    • § 412 BGB verweist auf die §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB → S-10.02
  • Die gestörte Gesamtschuld
    • Einer der Schuldner haftet dem Geschädigten wegen eines Haftungsprivilegs nicht
    • Damit fehlt die zweite Forderung und mit ihr die Gesamtschuld
    • Feststellung: ohne das Privileg wäre eine Gesamtschuld entstanden, regelmäßig nach § 840 I BGB
    • Benennung des Privilegs und seines Zwecks — wen soll es schützen, und wovor?
      • Das elterliche Privileg geht nicht zulasten des geschädigten Kindes
      • Der Schädiger haftet in voller Höhe
      • Ein fingierter Ausgleichsanspruch gegen die Eltern wird abgelehnt
      • Und der Anspruch des Kindes wird nicht gekürzt.
      • § 1664 I BGB will das Familienverhältnis schonen und das Kind schützen, nicht den außenstehenden Schädiger entlasten.
    • Grenze des Privilegs
      • § 277 BGB: von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit befreit die eigenübliche Sorgfalt nicht
      • Dann entsteht eine gewöhnliche Gesamtschuld nach § 840 I BGB und der Ausgleich läuft über § 426 I 1, II 1 BGB
      • Dort wird der Geschädigte gekürzt, weil ihm die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zufließen
      • Bei einer bloß vertraglichen Freistellung wird der an ihr unbeteiligte Dritte nicht belastet
  • Rechtsfolge
    • Zahlung in Höhe der Quote, bei Ausfall eines Ausgleichspflichtigen erhöht um dessen Anteil nach § 426 I 2 BGB

6 Hauptpunkte · 17 Unterpunkte · 13 auf der dritten Ebene

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Gesamtschuld einschließlich Gleichstufigkeit → S-9.01 · die Weiche: Welche Anspruchsgrundlage trägt den Ausgleich?

  • § 426 I 1 BGB: der selbständige Ausgleichsanspruch; er entsteht schon mit der Gesamtschuld, ist vor der Zahlung auf Befreiung und danach auf Zahlung gerichtet und verjährt eigenständig nach §§ 195, 199 BGB
  • § 426 II 1 BGB: die cessio legis; die Forderung des Gläubigers geht mit ihren Sicherheiten, ihrer Verjährung und ihren Einwendungen über

Durchwirkung: Beide sind nebeneinander zu prüfen — ist die Gläubigerforderung verjährt, trägt allein Absatz 1, ist für sie eine Sicherheit bestellt, allein Absatz 2; und Absatz 2 setzt die Quote des Absatzes 1 voraus, weil der Übergang nur reicht, soweit der Zahlende „Ausgleichung verlangen kann“.

Benennung des Privilegs und seines Zwecks · die Weiche: Wer trägt die Störung?

  • zulasten des Schädigers: er haftet dem Geschädigten in voller Höhe, ein Regress gegen den Privilegierten findet nicht statt
  • zulasten des Privilegierten: die Gesamtschuld wird für das Innenverhältnis fingiert, das Privileg wirkt nur im Außenverhältnis
  • zulasten des Geschädigten: sein Anspruch gegen den Schädiger wird um den Anteil gekürzt, den der Privilegierte im Innenverhältnis zu tragen hätte

Durchwirkung: Die Wahl folgt dem Zweck des konkreten Privilegs, nicht einer allgemeinen Ansicht; sie ist zu begründen, und die beiden nicht gewählten Äste sind in je einem Satz auszuschließen.

4 Normen im Überblick

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