Der Aufbau
- Teilungsreife – geteilt wird erst, wenn feststeht, was zu verteilen ist
- Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 I 1 BGB: „Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen“. Dazu gehören nach § 1967 II BGB auch Vermächtnis, Auflage und Pflichtteil
- für noch nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten ist das Erforderliche zurückzubehalten, § 2046 I 2 BGB
- der Nachlass ist dafür, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen, § 2046 III BGB ⤷ Weiche: Deckt der Nachlass die Verbindlichkeiten? – ja: geteilt wird der Überschuss, § 2047 I BGB / nein: geteilt wird nicht, sondern gehaftet – es bleibt bei § 2059 I 1 BGB und den Beschränkungsmitteln der §§ 1970 ff. BGB (S-7.06). Durchwirkung: Im zweiten Ast ist jede ausgerechnete Quote gegenstandslos, so dass die Prüfung aus dem Teilungsrecht in das Haftungsrecht übergeht.
- Ausgleichung unter Abkömmlingen, §§ 2050 bis 2057a BGB – sie geht der Verteilung nach Quoten voraus und trifft nur Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen ⤷ Weiche: Ist die Zuwendung ausgleichungspflichtig? – Ausstattung: ohne weiteres, § 2050 I BGB / Zuschüsse zu den Einkünften und Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf: nur, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben, § 2050 II BGB / jede andere Zuwendung: nur, wenn der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat, § 2050 III BGB. Durchwirkung: Die Anordnung muss bei der Zuwendung getroffen sein, so dass eine erst im Testament nachgeschobene Ausgleichungspflicht die §§ 2050 ff. BGB nicht auslöst und allenfalls als Teilungsanordnung wirkt.
- Wegfall eines ausgleichungspflichtigen Abkömmlings, § 2051 BGB; Einsetzung der Abkömmlinge auf ihre gesetzlichen Erbteile, § 2052 BGB; Zuwendung an einen entfernteren Abkömmling, § 2053 BGB
- die Rechnung, § 2055 BGB: die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen werden dem Teilungsnachlass hinzugerechnet, die Summe wird nach den Erbteilen verteilt, und jedem Ausgleichungspflichtigen wird seine Zuwendung auf seinen Anteil angerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit der Zuwendung (§ 2055 II BGB), umgerechnet auf die Kaufkraft beim Erbfall (BGH, Urt. v. 04.07.1975 – IV ZR 3/74 = BGHZ 65, 75)
- einen Mehrempfang muss der Abkömmling nicht herausgeben, § 2056 BGB, und geteilt wird dann unter den Übrigen
- besondere Leistungen – Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Erblassers, Geldleistungen, Pflege –, § 2057a BGB
- Auskunft über die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, § 2057 BGB
- dieselbe Rechnung trägt im Pflichtteilsrecht § 2316 BGB (S-8.01)
- Anordnungen des Erblassers, § 2048 BGB – drei Sätze ohne Absatz
- Satz 1 – „Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen“. Die Teilungsanordnung wirkt nur schuldrechtlich und bindet nur, solange ein Miterbe auf ihr besteht
- Satz 2 – die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten; keine unzulässige Drittbestimmung, weil der Dritte weder die Person des Bedachten noch den Gegenstand der Zuwendung bestimmt, § 2065 II BGB (S-2.06)
- Satz 3 – die Bestimmung des Dritten ist nicht verbindlich, wenn sie „offenbar unbillig“ ist; sie erfolgt dann durch Urteil. Das Gericht entscheidet über das Wie, nicht über das Ob ⤷ Weiche: Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis? – Teilungsanordnung, § 2048 S. 1 BGB: sie verschiebt Gegenstände und nicht Werte, der Mehrbetrag ist auszugleichen / Vorausvermächtnis, § 2150 BGB: es ist als Nachlassverbindlichkeit vorweg zu berichtigen. Durchwirkung: Nur im zweiten Ast sinkt die Verteilungsmasse aller Miterben, so dass sich die Zuwendung nicht auf den Erbteil des Bedachten anrechnet.
- Teilung des Überschusses, § 2047 BGB
- Absatz 1 – der Überschuss „gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile“
- Absatz 2 – Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich
- Verfahren, § 2042 II BGB iVm § 749 II, III BGB und §§ 750 bis 758 BGB ⤷ Weiche: Lässt sich der Gegenstand in Natur teilen? – ja: Teilung in Natur, § 752 BGB / nein: Verkauf und Teilung des Erlöses, § 753 I 1 BGB – beim Nachlassgrundstück durch Zwangsversteigerung, betrieben als Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG. Durchwirkung: Die Teilungsversteigerung betreibt jeder Miterbe für sich, so dass sie die Gemeinschaft am Grundstück auflöst, ohne den Nachlass im Übrigen zu teilen.
- Rechtsfolge – die Auseinandersetzung ist ein Vertrag der Miterben und kein Automatismus. Die Gegenstände sind einzeln nach den für sie geltenden Vorschriften zu übertragen. Mit der Teilung endet die Gesamthand, und die Haftung richtet sich nicht mehr nach § 2059 I 1 BGB: Es bleibt bei der Gesamtschuld des § 2058 BGB, anteilig nur in den Fällen der §§ 2060, 2061 BGB (S-7.06)