Die Erbenhaftung und ihre Beschränkung (§§ 1967, 2058 bis 2060, 1970 ff., 2014 BGB)

Prüfungsschema · Erbrecht · 1. Staatsexamen · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Nachlassverbindlichkeit, § 1967 BGB
    • Erblasserschulden – die „vom Erblasser herrührenden Schulden“, Absatz 2
    • Erbfallschulden – „die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen“, Absatz 2
    • Nachlasserbenschulden – vom Erben bei der Verwaltung des Nachlasses selbst begründet, im Gesetz nicht benannt
  • Grundsatz, § 1967 I BGB – gehaftet wird mit dem ganzen Vermögen, auch mit dem Eigenvermögen. Jede Beschränkung ist Ausnahme, muss geltend gemacht werden und wird nicht von Amts wegen berücksichtigt
  • Mehrere Erben
    • Gesamtschuld, § 2058 BGB
    • vor der Teilung – jeder Miterbe kann die Berichtigung „aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat“, verweigern, § 2059 I 1 BGB; der Zugriff auf den ungeteilten Nachlass bleibt über die Gesamthandsklage, § 2059 II BGB iVm § 747 ZPO
    • nach der Teilung – anteilige Haftung nur in den drei Fällen des § 2060 BGB (Ausschluss im Aufgebotsverfahren; verspätete Geltendmachung nach fünf Jahren; Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens)
  • Die Beschränkungsmittel
    • Dreimonatseinrede, § 2014 BGB – ein Satz: Verweigerung „bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus“. Sie schiebt auf und beschränkt nicht
    • Aufgebot, § 1970 BGB mit der Einrede des § 2015 BGB; der ausgeschlossene Gläubiger ist nach § 1973 BGB auf den Überschuss verwiesen
    • Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, § 1975 BGB – ein Satz, „§ 1975 I BGB“ gibt es nicht: die Haftung „beschränkt sich auf den Nachlass“. Bei mehreren Erben kann die Nachlassverwaltung nur gemeinschaftlich und nicht nach der Teilung beantragt werden, § 2062 BGB; die Nachlassinsolvenz beantragt jeder Erbe, auch nach der Teilung, §§ 316 II, 317 I InsO
    • Dürftigkeitseinrede, § 1990 I 1 BGB ⤷ Weiche: Deckt der Nachlass die Kosten eines Verfahrens? – ja: § 1975 BGB, die Haftung ist auf den Nachlass beschränkt / nein: § 1990 I 1 BGB – der Erbe kann die Befriedigung „insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht“, gegen Herausgabe des Nachlasses zur Zwangsvollstreckung, § 1990 I 2 BGB. Durchwirkung: Der zweite Ast schützt nur das Eigenvermögen, so dass der Nachlass selbst dem Gläubiger offenbleibt. § 1990 II BGB nimmt dabei dem schnell vollstreckenden Gläubiger den Vorrang.
  • Verlust der Beschränkungsmöglichkeit
  • Im Prozess und in der Vollstreckung
    • Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Urteil, § 780 I ZPO
    • ohne ihn kann der Erbe die Beschränkung nicht geltend machen, § 780 I ZPO; auch mit ihm bleibt sie in der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt, bis er Einwendungen erhebt, § 781 ZPO, die nach § 785 ZPO iVm § 767 ZPO erledigt werden

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 7

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