Der Aufbau
- Nachlassverbindlichkeit, § 1967 BGB
- Erblasserschulden – die „vom Erblasser herrührenden Schulden“, Absatz 2
- Erbfallschulden – „die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen“, Absatz 2
- Nachlasserbenschulden – vom Erben bei der Verwaltung des Nachlasses selbst begründet, im Gesetz nicht benannt
- Grundsatz, § 1967 I BGB – gehaftet wird mit dem ganzen Vermögen, auch mit dem Eigenvermögen. Jede Beschränkung ist Ausnahme, muss geltend gemacht werden und wird nicht von Amts wegen berücksichtigt
- Mehrere Erben
- Gesamtschuld, § 2058 BGB
- vor der Teilung – jeder Miterbe kann die Berichtigung „aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat“, verweigern, § 2059 I 1 BGB; der Zugriff auf den ungeteilten Nachlass bleibt über die Gesamthandsklage, § 2059 II BGB iVm § 747 ZPO
- nach der Teilung – anteilige Haftung nur in den drei Fällen des § 2060 BGB (Ausschluss im Aufgebotsverfahren; verspätete Geltendmachung nach fünf Jahren; Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens)
- Die Beschränkungsmittel
- Dreimonatseinrede, § 2014 BGB – ein Satz: Verweigerung „bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus“. Sie schiebt auf und beschränkt nicht
- Aufgebot, § 1970 BGB mit der Einrede des § 2015 BGB; der ausgeschlossene Gläubiger ist nach § 1973 BGB auf den Überschuss verwiesen
- Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, § 1975 BGB – ein Satz, „§ 1975 I BGB“ gibt es nicht: die Haftung „beschränkt sich auf den Nachlass“. Bei mehreren Erben kann die Nachlassverwaltung nur gemeinschaftlich und nicht nach der Teilung beantragt werden, § 2062 BGB; die Nachlassinsolvenz beantragt jeder Erbe, auch nach der Teilung, §§ 316 II, 317 I InsO
- Dürftigkeitseinrede, § 1990 I 1 BGB ⤷ Weiche: Deckt der Nachlass die Kosten eines Verfahrens? – ja: § 1975 BGB, die Haftung ist auf den Nachlass beschränkt / nein: § 1990 I 1 BGB – der Erbe kann die Befriedigung „insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht“, gegen Herausgabe des Nachlasses zur Zwangsvollstreckung, § 1990 I 2 BGB. Durchwirkung: Der zweite Ast schützt nur das Eigenvermögen, so dass der Nachlass selbst dem Gläubiger offenbleibt. § 1990 II BGB nimmt dabei dem schnell vollstreckenden Gläubiger den Vorrang.
- Verlust der Beschränkungsmöglichkeit
- Versäumung der Inventarfrist, § 1994 I 2 BGB
- Inventaruntreue, § 2005 I BGB
- Folge: § 2013 I 1 BGB nimmt dem unbeschränkt haftenden Erben unter anderem die §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980 und 1989 bis 1992 BGB; § 2016 I BGB nimmt ihm auch die §§ 2014, 2015 BGB
- Im Prozess und in der Vollstreckung
- Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Urteil, § 780 I ZPO
- ohne ihn kann der Erbe die Beschränkung nicht geltend machen, § 780 I ZPO; auch mit ihm bleibt sie in der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt, bis er Einwendungen erhebt, § 781 ZPO, die nach § 785 ZPO iVm § 767 ZPO erledigt werden