Der Aufbau
- Ernennung und Amt – der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, § 2197 I BGB; das Amt beginnt mit der Annahme, § 2202 I BGB, die durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgt, § 2202 II 1 BGB
- Der Umfang der Anordnung – für den ganzen Nachlass, einen Teil oder einen einzelnen Gegenstand. Er ist der erste Prüfungspunkt, weil jede weitere Rechtsfolge an der Wendung „der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegend“ hängt
- Die Aufgaben – Ausführung der letztwilligen Verfügungen, § 2203 BGB; Auseinandersetzung unter mehreren Erben, § 2204 I BGB; Verwaltung des Nachlasses, § 2205 S. 1 BGB
- Verfügungsbefugnis – er ist „insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen“, § 2205 S. 2 BGB ⤷ Weiche: Ist die Verfügung unentgeltlich? – ja: § 2205 S. 3 BGB – er ist dazu „nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht“ entspricht; sonst ist sie unwirksam / nein: er verfügt als Berechtigter. Durchwirkung: Die Schranke wirkt im Außenverhältnis. Wer sie als bloße Innenpflicht liest, hält die Verfügung für wirksam und landet bei § 2219 I BGB statt bei § 894 BGB.
- Verpflichtungsbefugnis – § 2206 I BGB, soweit zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich; erweiterte Befugnis nach Anordnung des Erblassers, § 2207 BGB. Beschränkungen durch den Erblasser: § 2208 BGB
- Die Kehrseite beim Erben – „Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen“, § 2211 I BGB. Er bleibt Eigentümer und verliert nur die Verfügungsmacht; gutgläubiger Erwerb über § 2211 II BGB, zerstört durch den Testamentsvollstreckervermerk, § 52 GBO
- Prozess und Vollstreckung
- aktiv: Ein der Verwaltung unterliegendes Recht „kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden“, § 2212 BGB – im eigenen Namen kraft Amtes, nicht als Vertreter
- passiv: Der Nachlassgläubiger hat die Wahl zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker, § 2213 I 1 BGB; der Pflichtteilsanspruch kann nur gegen den Erben geltend gemacht werden, § 2213 I 3 BGB; Duldungsklage nach § 2213 III BGB
- Eigengläubiger des Erben: Sie „können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten“, § 2214 BGB; dagegen steht die Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
- Innenverhältnis – ordnungsmäßige Verwaltung, § 2216 I BGB; Haftung bei Verschulden gegenüber Erben und Vermächtnisnehmer, § 2219 I BGB, mehrere als Gesamtschuldner, § 2219 II BGB
- Dauer und Ende – die Dauervollstreckung nach § 2209 S. 1 BGB wird nach dreißig Jahren unwirksam, § 2210 S. 1 BGB, vorbehaltlich der Anordnungen des § 2210 S. 2 BGB. Kündigung durch den Testamentsvollstrecker, § 2226 S. 1 BGB; Entlassung durch das Nachlassgericht „wenn ein wichtiger Grund vorliegt“, § 2227 BGB – die Regelbeispiele betreffen die Amtsführung, nicht das persönliche Verhältnis zum Erben