Die Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung (§ 2078 BGB)

Prüfungsschema · Erbrecht · 1. Staatsexamen · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Vorfrage: Auslegung – §§ 133, 2084 BGB → S-0.03, S-2.04 ⤷ Weiche: Trägt die Auslegung das gewünschte Ergebnis? – ja: die Anfechtung ist überflüssig und schädlich / nein: sie wird geprüft. Durchwirkung: Wer die Weiche überspringt, beseitigt nach § 142 I BGB die Anordnung, die er erreichen wollte, und fällt in die gesetzliche Erbfolge zurück.
  • Kein Wegfall schon kraft Gesetzes – § 2077 BGB arbeitet ohne Erklärung und ohne Frist
    • § 2077 I 1 BGB – Unwirksamkeit, „wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist“
    • § 2077 I 2 BGB – gleichgestellt ist, dass zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser sie beantragt oder ihr zugestimmt hatte
    • § 2077 II BGB – dasselbe für das Verlöbnis
    • § 2077 III BGB – die Verfügung bleibt wirksam, wenn anzunehmen ist, „dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde“
    • eine Analogie über Ehe und Verlöbnis hinaus scheidet aus; dort bleibt nur die Anfechtung nach § 2078 II BGB. Greift § 2077 BGB ein, ist die Verfügung schon kraft Gesetzes unwirksam und eine Anfechtung überflüssig; fehlt eines seiner Merkmale, bleibt auch bei Ehegatten und Verlobten die Anfechtung nach § 2078 II BGB
  • Anfechtungsgrund
    • § 2078 I BGB – Inhalts- und Erklärungsirrtum, und zwar nur, „soweit“ der Erblasser geirrt hat
    • § 2078 II Alt. 1 BGB – Motivirrtum: eine irrige Annahme oder Erwartung, durch die der Erblasser „zu der Verfügung … bestimmt worden ist“. Anders als § 119 II BGB kennt die Vorschrift keine Beschränkung auf verkehrswesentliche Eigenschaften
    • § 2078 II Alt. 2 BGB – widerrechtliche Drohung ⤷ Weiche: Hatte der Erblasser eine wirkliche Vorstellung, oder wusste er nur nichts? – Vorstellung, auch als unbewusste Selbstverständlichkeit: § 2078 II BGB ist eröffnet / bloßes Nichtwissen: nicht, denn „bestimmt worden ist“ beschreibt einen Vorgang im Erblasser; das Gesetz behandelt das Nichtwissen eigens in § 2079 S. 1 BGB. Durchwirkung: Wer den zweiten Ast über § 2078 II BGB führt, umgeht die engeren Tatbestandsvoraussetzungen des § 2079 BGB und zugleich dessen Beschränkung der Anfechtungsberechtigung auf den Übergangenen, § 2080 III BGB.
  • Kausalität – Tatbestandsmerkmal. Maßstab ist allein, wie der Erblasser „bei Kenntnis der Sachlage“ verfügt hätte; eine verständige Würdigung wie in § 119 I BGB verlangt das Gesetz nicht
  • Anfechtungsberechtigung, Erklärung, Frist → S-3.03
  • Rechtsfolge – Nichtigkeit von Anfang an, § 142 I BGB
  • Beim Erbvertrag – der Erblasser selbst ficht nach § 2281 I BGB an, mit der Frist des § 2283 BGB → S-4.05

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 3

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