Der Aufbau
- Vorfrage: Auslegung – §§ 133, 2084 BGB → S-0.03, S-2.04 ⤷ Weiche: Trägt die Auslegung das gewünschte Ergebnis? – ja: die Anfechtung ist überflüssig und schädlich / nein: sie wird geprüft. Durchwirkung: Wer die Weiche überspringt, beseitigt nach § 142 I BGB die Anordnung, die er erreichen wollte, und fällt in die gesetzliche Erbfolge zurück.
- Kein Wegfall schon kraft Gesetzes – § 2077 BGB arbeitet ohne Erklärung und ohne Frist
- § 2077 I 1 BGB – Unwirksamkeit, „wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist“
- § 2077 I 2 BGB – gleichgestellt ist, dass zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser sie beantragt oder ihr zugestimmt hatte
- § 2077 II BGB – dasselbe für das Verlöbnis
- § 2077 III BGB – die Verfügung bleibt wirksam, wenn anzunehmen ist, „dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde“
- eine Analogie über Ehe und Verlöbnis hinaus scheidet aus; dort bleibt nur die Anfechtung nach § 2078 II BGB. Greift § 2077 BGB ein, ist die Verfügung schon kraft Gesetzes unwirksam und eine Anfechtung überflüssig; fehlt eines seiner Merkmale, bleibt auch bei Ehegatten und Verlobten die Anfechtung nach § 2078 II BGB
- Anfechtungsgrund
- § 2078 I BGB – Inhalts- und Erklärungsirrtum, und zwar nur, „soweit“ der Erblasser geirrt hat
- § 2078 II Alt. 1 BGB – Motivirrtum: eine irrige Annahme oder Erwartung, durch die der Erblasser „zu der Verfügung … bestimmt worden ist“. Anders als § 119 II BGB kennt die Vorschrift keine Beschränkung auf verkehrswesentliche Eigenschaften
- § 2078 II Alt. 2 BGB – widerrechtliche Drohung ⤷ Weiche: Hatte der Erblasser eine wirkliche Vorstellung, oder wusste er nur nichts? – Vorstellung, auch als unbewusste Selbstverständlichkeit: § 2078 II BGB ist eröffnet / bloßes Nichtwissen: nicht, denn „bestimmt worden ist“ beschreibt einen Vorgang im Erblasser; das Gesetz behandelt das Nichtwissen eigens in § 2079 S. 1 BGB. Durchwirkung: Wer den zweiten Ast über § 2078 II BGB führt, umgeht die engeren Tatbestandsvoraussetzungen des § 2079 BGB und zugleich dessen Beschränkung der Anfechtungsberechtigung auf den Übergangenen, § 2080 III BGB.
- Kausalität – Tatbestandsmerkmal. Maßstab ist allein, wie der Erblasser „bei Kenntnis der Sachlage“ verfügt hätte; eine verständige Würdigung wie in § 119 I BGB verlangt das Gesetz nicht
- Anfechtungsberechtigung, Erklärung, Frist → S-3.03
- Rechtsfolge – Nichtigkeit von Anfang an, § 142 I BGB
- der Umfang ist durch das „soweit“ des § 2078 I und II BGB begrenzt
- für die übrigen Verfügungen desselben Testaments gilt § 2085 BGB
- einen Vertrauensschaden schuldet niemand; § 122 BGB findet keine Anwendung, § 2078 III BGB
- Beim Erbvertrag – der Erblasser selbst ficht nach § 2281 I BGB an, mit der Frist des § 2283 BGB → S-4.05