§ 2289 BGB und die Lösung vom Erbvertrag (§§ 2281 bis 2298 BGB)

Prüfungsschema · Erbrecht · 1. Staatsexamen · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Die Wirkung der Bindung
    • nach hinten: Der Erbvertrag hebt eine frühere letztwillige Verfügung auf, „soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde“, § 2289 I 1 BGB
    • nach vorn: „In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297“, § 2289 I 2 BGB
    • sie wirkt von selbst – das Nachlassgericht hat sie zu beachten – und nur, soweit beeinträchtigt wird; „soweit“ und „in dem gleichen Umfang“ machen sie teilbar ⤷ Weiche: Geht es um eine Verfügung von Todes wegen oder um ein lebzeitiges Geschäft? – von Todes wegen: § 2289 I 2 BGB, Unwirksamkeit ohne Zutun / unter Lebenden: § 2286 BGB lässt den Erblasser frei; erst nach dem Erbfall greift der obligatorische Anspruch aus § 2287 I BGB → S-5.05. Durchwirkung: Im zweiten Ast ist nichts unwirksam. Wer dort mit § 2289 I 2 BGB arbeitet, prüft die Wirksamkeit einer Schenkung, die wirksam ist, und übersieht die Voraussetzungen des § 2287 I BGB.
  • Rücktritt – erst das Recht, dann die Form
    • Rücktrittsrecht nur in drei Lagen: Vorbehalt im Vertrag (§ 2293 BGB) · Verfehlung des Bedachten, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würde (§ 2294 BGB) · Aufhebung einer Gegenverpflichtung des Bedachten (§ 2295 BGB). Ein bloßes Zerwürfnis genügt nicht
    • Form: kein Vertreter (§ 2296 I BGB), Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden (§ 2296 II 1 BGB), notarielle Beurkundung (§ 2296 II 2 BGB)
    • nach dem Tod des anderen Vertragschließenden nur noch durch Testament und nur, soweit ein Rücktrittsrecht besteht, § 2297 BGB
  • Aufhebungsvertrag – § 2290 I 1 BGB: durch Vertrag der Personen, die den Erbvertrag geschlossen haben; nach dem Tod einer von ihnen nicht mehr, § 2290 I 2 BGB; der Erblasser nur persönlich, § 2290 II BGB; Form des § 2276 BGB, § 2290 III BGB. § 2290 BGB hat seit dem 1. Januar 2023 drei Absätze; „§ 2290 IV BGB“ gibt es nicht. Daneben § 2291 BGB für Vermächtnisse und Auflagen und § 2292 BGB für die Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten
  • Anfechtung durch den Erblasser – § 2281 I BGB iVm §§ 2078, 2079 BGB, im Fall des § 2079 BGB nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist
  • Anfechtung durch Dritte – § 2285 BGB: Die in § 2080 BGB bezeichneten Personen können den Erbvertrag nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen war
  • Der gegenseitige Erbvertrag – § 2298 I BGB: Die Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung macht den ganzen Vertrag unwirksam. § 2298 II 1 BGB: Ist der Rücktritt vorbehalten, hebt der Rücktritt eines Teils den ganzen Vertrag auf. Beides steht unter dem Vorbehalt eines anderen Willens, § 2298 III BGB
  • Rechtsfolge – ist die Bindung gelöst, kann der Erblasser wieder frei testieren; im Übrigen bleibt es bei der vertragsmäßigen Verfügung, und die spätere ist unwirksam

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 4

Dieses Schema kannst du hier lesen, so oft du willst. Bei ALEX – Tutor füllst du es als Lückenschema aus, und die Punkte, die dabei gefehlt haben, kommen von selbst wieder — nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Dazu ein Fehlerprotokoll aus dem, was du wirklich danebenhattest, und eine Korrektur für deine eigene Klausur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.