Der Aufbau
- Die Wirkung der Bindung
- nach hinten: Der Erbvertrag hebt eine frühere letztwillige Verfügung auf, „soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde“, § 2289 I 1 BGB
- nach vorn: „In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297“, § 2289 I 2 BGB
- sie wirkt von selbst – das Nachlassgericht hat sie zu beachten – und nur, soweit beeinträchtigt wird; „soweit“ und „in dem gleichen Umfang“ machen sie teilbar ⤷ Weiche: Geht es um eine Verfügung von Todes wegen oder um ein lebzeitiges Geschäft? – von Todes wegen: § 2289 I 2 BGB, Unwirksamkeit ohne Zutun / unter Lebenden: § 2286 BGB lässt den Erblasser frei; erst nach dem Erbfall greift der obligatorische Anspruch aus § 2287 I BGB → S-5.05. Durchwirkung: Im zweiten Ast ist nichts unwirksam. Wer dort mit § 2289 I 2 BGB arbeitet, prüft die Wirksamkeit einer Schenkung, die wirksam ist, und übersieht die Voraussetzungen des § 2287 I BGB.
- Rücktritt – erst das Recht, dann die Form
- Rücktrittsrecht nur in drei Lagen: Vorbehalt im Vertrag (§ 2293 BGB) · Verfehlung des Bedachten, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würde (§ 2294 BGB) · Aufhebung einer Gegenverpflichtung des Bedachten (§ 2295 BGB). Ein bloßes Zerwürfnis genügt nicht
- Form: kein Vertreter (§ 2296 I BGB), Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden (§ 2296 II 1 BGB), notarielle Beurkundung (§ 2296 II 2 BGB)
- nach dem Tod des anderen Vertragschließenden nur noch durch Testament und nur, soweit ein Rücktrittsrecht besteht, § 2297 BGB
- Aufhebungsvertrag – § 2290 I 1 BGB: durch Vertrag der Personen, die den Erbvertrag geschlossen haben; nach dem Tod einer von ihnen nicht mehr, § 2290 I 2 BGB; der Erblasser nur persönlich, § 2290 II BGB; Form des § 2276 BGB, § 2290 III BGB. § 2290 BGB hat seit dem 1. Januar 2023 drei Absätze; „§ 2290 IV BGB“ gibt es nicht. Daneben § 2291 BGB für Vermächtnisse und Auflagen und § 2292 BGB für die Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten
- Anfechtung durch den Erblasser – § 2281 I BGB iVm §§ 2078, 2079 BGB, im Fall des § 2079 BGB nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist
- kein Vertreter, § 2282 I BGB, für einen geschäftsunfähigen Erblasser aber sein Betreuer, § 2282 II BGB; notarielle Beurkundung, § 2282 III BGB
- Frist ein Jahr, § 2283 I BGB, Beginn nach § 2283 II 1 BGB
- nach dem Tod des anderen Teils ist die Anfechtung einer Verfügung zugunsten eines Dritten dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, § 2281 II 1 BGB
- Anfechtung durch Dritte – § 2285 BGB: Die in § 2080 BGB bezeichneten Personen können den Erbvertrag nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen war
- Der gegenseitige Erbvertrag – § 2298 I BGB: Die Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung macht den ganzen Vertrag unwirksam. § 2298 II 1 BGB: Ist der Rücktritt vorbehalten, hebt der Rücktritt eines Teils den ganzen Vertrag auf. Beides steht unter dem Vorbehalt eines anderen Willens, § 2298 III BGB
- Rechtsfolge – ist die Bindung gelöst, kann der Erblasser wieder frei testieren; im Übrigen bleibt es bei der vertragsmäßigen Verfügung, und die spätere ist unwirksam