Die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB)

Prüfungsschema · Erbrecht · 1. Staatsexamen · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Ein Pflichtteilsberechtigter ist zur Zeit des Erbfalls vorhanden, § 2079 S. 1 BGB – Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte, § 2303 I 1, II 1 BGB
  • Übergehung – der Berechtigte ist in der Verfügung nicht bedacht. Wer ausdrücklich enterbt ist, ist nicht übergangen, sondern bewusst ausgeschlossen; für ihn bleibt § 2078 BGB
  • Einer der drei Gründe, § 2079 S. 1 BGB
    • dem Erblasser war das Vorhandensein bei der Errichtung „nicht bekannt“
    • der Berechtigte ist erst nach der Errichtung geboren
    • er ist erst nach der Errichtung pflichtteilsberechtigt geworden – durch Heirat, Adoption oder Wegfall eines vorrangigen Abkömmlings
  • Keine Kausalität im Tatbestand – Satz 1 nennt sie mit keinem Wort ⤷ Weiche: Ist anzunehmen, dass der Erblasser „auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde“? – ja: die Anfechtung ist ausgeschlossen, § 2079 S. 2 BGB, und zwar nur „soweit“ / nein: sie bleibt offen. Durchwirkung: Der Ausschluss ist Sache dessen, der sich auf ihn beruft – regelmäßig des eingesetzten Erben. Wer die Darlegung dem Anfechtenden aufbürdet, kehrt die Kausalitätsvermutung um und macht aus § 2079 BGB ein zweites § 2078 II BGB.
  • Anfechtungsberechtigung – allein der übergangene Pflichtteilsberechtigte, § 2080 III BGB. Beim Erbvertrag kann auch der Erblasser anfechten, jedoch nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist, § 2281 I BGB
  • Erklärung und Frist → S-3.03
  • Rechtsfolge – Nichtigkeit, § 142 I BGB ⤷ Weiche: Ganz oder nur, soweit der Übergangene beeinträchtigt ist? – Gesamtnichtigkeit: § 2079 S. 1 BGB kennt das „soweit“ nicht, obwohl § 2078 I, II BGB und § 2079 S. 2 BGB es führen / Teilnichtigkeit: die Vorschrift schützt allein den Übergangenen, und mit seiner Besserstellung ist ihr Zweck erreicht. Durchwirkung: Wer mit der Rechtsprechung die Gesamtnichtigkeit wählt, hält einzelne Verfügungen nur aufrecht, wenn nach § 2079 S. 2 BGB positiv feststeht, dass der Erblasser sie auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen hätte (OLG Schleswig, Beschl. v. 07.12.2015 – 3 Wx 108/15); auf § 2085 BGB stützt sich nur eine Gegenauffassung.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 3

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