Der Aufbau
- Verbraucher auf Käuferseite, § 13 BGB
- Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, „die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“
- Beim doppelten Verwendungszweck entscheidet das Übergewicht
- Unternehmer auf Verkäuferseite, § 14 I BGB — Handeln in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
- Kauf einer Ware, §§ 474 I 1, 241a I BGB
- Auch der Vertrag, der neben dem Verkauf die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat (§ 474 I 2 BGB)
- Keine Bereichsausnahme, § 474 II 2 BGB
- Gebrauchte Waren aus einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g II Nr. 10 BGB) fallen heraus, aber nur, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber leicht verfügbar gemacht wurden
- Keine Umgehung, § 476 IV BGB — die Schutzvorschriften gelten auch, „wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden“; Hauptfall ist das Agenturgeschäft
- Rechtsfolge, § 474 II 1 BGB — ergänzend gelten die übrigen Vorschriften dieses Untertitels
- Nicht mitgezogen
- § 474 II 1 BGB erfasst sie nicht. Der Reparaturanspruch gegen den Hersteller ist subsidiär: § 479a Nr. 3 BGB setzt voraus, dass dem Verbraucher „die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen“
7 Hauptpunkte · 6 Unterpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Rechtsfolge, § 474 II 1 BGB · die Weiche: Was ist Gegenstand des Vertrags?
- Ware ohne digitales Produkt: §§ 475 bis 477 BGB
- Ware mit untrennbar verbundenen digitalen Elementen: zusätzlich §§ 475b bis 475e BGB → S-1.04
- reiner Datenträger oder trennbares digitales Produkt: § 475a I, II BGB verweist insoweit in die §§ 327 ff. BGB → S-4.02
Durchwirkung: Im dritten Ast sind § 433 I 2 BGB, die §§ 434 bis 442, § 475 III 1 und IV bis VII, die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 BGB gerade nicht anzuwenden; wer dort weiter nach § 434 BGB prüft, arbeitet mit der abbestellten Mangelvorschrift.