Der Aufbau
- Besitz des Anspruchstellers vor der Beeinträchtigung
- Unmittelbar, § 854 I BGB · mittelbar, §§ 868, 869 S. 1 BGB
- Der Besitzdiener (§ 855 BGB) ist nicht Besitzer
- Beeinträchtigung
- Verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB
- Entziehung oder Störung ohne den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung
- Auf Verschulden und auf das Recht des Täters kommt es nicht an
- Gestattet ist insbesondere die Selbsthilfe des § 859 BGB
- Abwehr gegenwärtiger Eigenmacht, Abs. 1
- Wiederabnahme einer beweglichen Sache vom auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter, Abs. 2
- Sofortige Wiederbemächtigung beim Grundstück, Abs. 3
- Fehlerhafter Besitz des Gegners ihm gegenüber, §§ 861 I, 858 II 1 BGB
- Beim Besitznachfolger nur bei Erbfolge oder Kenntnis der Fehlerhaftigkeit, § 858 II 2 BGB
- Kein Ausschluss — § 861 II BGB beziehungsweise § 862 II BGB
- Der entzogene oder gestörte Besitz
- War dem Gegner oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft
- Und wurde im letzten Jahr vor der Beeinträchtigung erlangt
- Nicht erloschen, § 864 BGB
- Abs. 1 — ein Jahr nach der Verübung, wenn nicht vorher Klage erhoben wird
- Abs. 2 — ferner bei rechtskräftiger Feststellung eines entsprechenden Rechts des Täters
- Kein Einwand aus dem Recht, § 863 BGB
- Das Recht zum Besitz kann nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, die Entziehung oder Störung sei keine verbotene Eigenmacht
- Der Einwand dolo agit aus § 242 BGB ist nach st. Rspr. ausgeschlossen
- Zulässig bleibt die petitorische Widerklage
- Rechtsfolge
- Wiedereinräumung des Besitzes beziehungsweise Beseitigung und Unterlassung
- Der mittelbare Besitzer verlangt Einräumung an den bisherigen Besitzer und nur hilfsweise an sich selbst, § 869 S. 2 BGB