Der possessorische Besitzschutz (§§ 861, 862 BGB)

Prüfungsschema · Sachenrecht · Erstes Staatsexamen

Wann du dieses Schema aufschlägst

Immer dann, wenn sich jemand selbst geholfen hat: Da hat einer eine Sache weggeholt, ein Schloss ausgetauscht, ein Tor verkettet, ein Fahrzeug abschleppen lassen oder einen Zugang zugemauert. Du erkennst es daran, dass der Sachverhalt für die Handlung ein Datum nennt und dass der Handelnde sich im Recht glaubt — der possessorische Anspruch ist gerade für diesen Fall da und fragt nach dem Recht nicht, § 863 BGB.

Er steht neben § 985 BGB und § 1004 BGB und wird vor ihnen geprüft: Er ist schneller, er verlangt keine geklärte Rechtslage, und er trägt auch den, dem die Sache gar nicht gehört. Umgekehrt trägt er nicht, wenn der Besitz freiwillig aufgegeben worden ist — dann fehlt es an § 858 I BGB, und du bist bei § 1007 BGB (S-1.02) oder bei § 985 BGB.

Der Aufbau

  • Besitz des Anspruchstellers vor der Beeinträchtigung
  • Beeinträchtigung
  • Verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB
    • Entziehung oder Störung ohne den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung
    • Auf Verschulden und auf das Recht des Täters kommt es nicht an
    • Gestattet ist insbesondere die Selbsthilfe des § 859 BGB
      • Abwehr gegenwärtiger Eigenmacht, Abs. 1
      • Wiederabnahme einer beweglichen Sache vom auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter, Abs. 2
      • Sofortige Wiederbemächtigung beim Grundstück, Abs. 3
  • Fehlerhafter Besitz des Gegners ihm gegenüber, §§ 861 I, 858 II 1 BGB
    • Beim Besitznachfolger nur bei Erbfolge oder Kenntnis der Fehlerhaftigkeit, § 858 II 2 BGB
  • Kein Ausschluss — § 861 II BGB beziehungsweise § 862 II BGB
    • Der entzogene oder gestörte Besitz
      • War dem Gegner oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft
      • Und wurde im letzten Jahr vor der Beeinträchtigung erlangt
  • Nicht erloschen, § 864 BGB
    • Abs. 1 — ein Jahr nach der Verübung, wenn nicht vorher Klage erhoben wird
    • Abs. 2 — ferner bei rechtskräftiger Feststellung eines entsprechenden Rechts des Täters
  • Kein Einwand aus dem Recht, § 863 BGB
    • Das Recht zum Besitz kann nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, die Entziehung oder Störung sei keine verbotene Eigenmacht
    • Der Einwand dolo agit aus § 242 BGB ist nach st. Rspr. ausgeschlossen
    • Zulässig bleibt die petitorische Widerklage
  • Rechtsfolge
    • Wiedereinräumung des Besitzes beziehungsweise Beseitigung und Unterlassung
    • Der mittelbare Besitzer verlangt Einräumung an den bisherigen Besitzer und nur hilfsweise an sich selbst, § 869 S. 2 BGB

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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