Der Aufbau
- Bewegliche Sache — für Grundstücke gilt § 1007 BGB nicht
- Früherer Besitz des Anspruchstellers, § 1007 I BGB
- Besitz des Gegners im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
- Anspruchsgrund
- § 1007 II 2 BGB — auf Geld und Inhaberpapiere findet Absatz 2 keine Anwendung
- Kein Ausschluss, § 1007 III 1 BGB — der frühere Besitzer war beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben oder hat den Besitz aufgegeben
- Kein Recht zum Besitz des Gegners, § 986 BGB über § 1007 III 2 BGB
- Rechtsfolge — Herausgabe der Sache; über § 1007 III 2 BGB gelten die §§ 986 bis 1003 BGB entsprechend, der Anspruch steht neben § 861 BGB und neben § 985 BGB
7 Hauptpunkte · 1 Unterpunkt
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Anspruchsgrund · die Weiche: Welcher Absatz trägt?
- § 1007 I BGB: der jetzige Besitzer war beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben
- § 1007 II 1 BGB: die Sache ist dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen — dann auch gegen den gutgläubigen Besitzer, es sei denn, dieser ist Eigentümer oder ihm ist die Sache vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhandengekommen
Durchwirkung: Nur im ersten Ast ist die Bösgläubigkeit des Gegners zu prüfen; im zweiten trägt allein das Abhandenkommen, dafür sind dessen beide Ausnahmen mitzuprüfen.