Die Vindikation (§§ 985, 986 BGB)

Prüfungsschema · Sachenrecht · Erstes Staatsexamen · 6 Hauptpunkte · 5 Unterpunkte

Der Aufbau

  • Eigentum des Anspruchstellers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung — herzuleiten aus der Eigentumslage in der Zeit; Vermutungen § 1006 I 1, II, III BGB und § 891 I BGB
  • Besitz des Anspruchsgegners — unmittelbarer oder mittelbarer Besitz (§ 868 BGB), auch Mit- und Teilbesitz; der Besitzdiener (§ 855 BGB) ist nicht passivlegitimiert
  • Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
    • Eigenes Recht, § 986 I 1 Alt. 1 BGB — Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung, Werkunternehmerrecht, Pfandrecht, Nießbrauch, Kaufvertrag beim Eigentumsvorbehalt
    • Abgeleitetes Recht, § 986 I 1 Alt. 2 BGB — der mittelbare Besitzer, von dem der Besitzer sein Recht ableitet, war dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt
    • § 986 I 2 BGB — war der mittelbare Besitzer zur Überlassung nicht befugt, kann der Eigentümer Herausgabe an ihn verlangen und nur, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst
    • § 986 II BGB — bei Veräußerung nach § 931 BGB kann der Besitzer dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen
    • Kein Besitzrecht ist ein Anspruch, der sich gegen einen Dritten und nicht gegen den Eigentümer richtet
  • Durchsetzbarkeit — § 214 I BGB: dreißig Jahre nach § 197 I Nr. 2 BGB, am Grundstück keine Verjährung nach § 902 I 1 BGB; § 1000 S. 2 BGB nimmt demjenigen das Zurückbehaltungsrecht, der die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat
  • Rechtsfolge — Herausgabe der Sache; der mittelbare Besitzer erfüllt durch Abtretung seines Herausgabeanspruchs, § 870 BGB
  • Was § 985 BGB nicht trägt — § 285 BGB ist nach ganz h.M. nicht anwendbar, weil die §§ 989 ff. BGB die Folgen des Untergangs abschließend regeln; §§ 280, 281 BGB sind nach der jüngeren Rechtsprechung nur gegenüber dem nach §§ 989, 990 BGB verschärft haftenden Besitzer anwendbar

6 Hauptpunkte · 5 Unterpunkte

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB · die Weiche: Besitzrecht oder Zurückbehaltungsrecht?

  • § 986 BGB: der Anspruch entsteht nicht, die Klage wird abgewiesen, und es fehlt an einer Vindikationslage
  • §§ 273 I, 1000 S. 1 BGB: der Anspruch besteht, Verurteilung Zug um Zug (§ 274 I BGB), die Vindikationslage bleibt

Durchwirkung: § 1000 BGB ist kein Recht zum Besitz — wäre es eines, entfiele die Vindikationslage und mit ihr der Verwendungsersatzanspruch, den § 1000 BGB gerade sichern soll.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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