Der Aufbau
- Eigentum des Anspruchstellers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung — herzuleiten aus der Eigentumslage in der Zeit; Vermutungen § 1006 I 1, II, III BGB und § 891 I BGB
- Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
- Eigenes Recht, § 986 I 1 Alt. 1 BGB — Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung, Werkunternehmerrecht, Pfandrecht, Nießbrauch, Kaufvertrag beim Eigentumsvorbehalt
- Abgeleitetes Recht, § 986 I 1 Alt. 2 BGB — der mittelbare Besitzer, von dem der Besitzer sein Recht ableitet, war dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt
- § 986 I 2 BGB — war der mittelbare Besitzer zur Überlassung nicht befugt, kann der Eigentümer Herausgabe an ihn verlangen und nur, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst
- § 986 II BGB — bei Veräußerung nach § 931 BGB kann der Besitzer dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen
- Kein Besitzrecht ist ein Anspruch, der sich gegen einen Dritten und nicht gegen den Eigentümer richtet
- Durchsetzbarkeit — § 214 I BGB: dreißig Jahre nach § 197 I Nr. 2 BGB, am Grundstück keine Verjährung nach § 902 I 1 BGB; § 1000 S. 2 BGB nimmt demjenigen das Zurückbehaltungsrecht, der die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat
- Rechtsfolge — Herausgabe der Sache; der mittelbare Besitzer erfüllt durch Abtretung seines Herausgabeanspruchs, § 870 BGB
6 Hauptpunkte · 5 Unterpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB · die Weiche: Besitzrecht oder Zurückbehaltungsrecht?
- § 986 BGB: der Anspruch entsteht nicht, die Klage wird abgewiesen, und es fehlt an einer Vindikationslage
- §§ 273 I, 1000 S. 1 BGB: der Anspruch besteht, Verurteilung Zug um Zug (§ 274 I BGB), die Vindikationslage bleibt
Durchwirkung: § 1000 BGB ist kein Recht zum Besitz — wäre es eines, entfiele die Vindikationslage und mit ihr der Verwendungsersatzanspruch, den § 1000 BGB gerade sichern soll.