Der Aufbau
- Rechtsgutsverletzung – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht; das Rechtsgut muss dem Anspruchsteller zustehen → S-1.02
- Verletzungshandlung – menschliches Verhalten, Tun oder Unterlassen ⤷ Weiche: Unmittelbares Tun oder Unterlassen und nur mittelbar herbeigeführte Verletzung? – unmittelbares Tun: die Handlung steht damit fest / Unterlassen oder mittelbare Verletzung: zusätzlich ist eine Rechtspflicht zum Handeln festzustellen, regelmäßig eine Verkehrssicherungspflicht → S-1.05. Durchwirkung: Fehlt die Pflicht, ist schon der Tatbestand nicht erfüllt und die Rechtswidrigkeit wird nicht mehr erreicht; ist sie verletzt, ersetzt das unter Punkt 4 die Indizwirkung.
- Haftungsbegründende Kausalität und objektive Zurechnung – Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm; Beweismaß § 286 ZPO → S-1.03
- Rechtswidrigkeit – durch die Rechtsgutsverletzung indiziert; geprüft werden allein die Rechtfertigungsgründe → S-0.04
- Ausnahme bei den Rahmenrechten: positive Feststellung durch Abwägung → S-2.01, S-2.02
- Ausnahme bei mittelbarer Verletzung und Unterlassen: die festgestellte Verkehrspflichtverletzung trägt die Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB – „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“ (§ 276 II BGB). Der Maßstab ist objektiv und nach Verkehrskreisen bestimmt; individuelles Unvermögen entlastet nicht
- Bezugspunkt des Vorsatzes ist die Rechtsgutsverletzung, nicht der Schaden
- Schaden und haftungsausfüllende Kausalität, §§ 249 ff. BGB – Beweismaß § 287 I 1 ZPO: das Gericht entscheidet „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“
- Naturalrestitution, § 249 I BGB; der erforderliche Geldbetrag „wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache“, § 249 II 1 BGB
- Nichtvermögensschaden nur „in den durch das Gesetz bestimmten Fällen“ (§ 253 I BGB); § 253 II BGB nennt Körper, Gesundheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung ⤷ Weiche: Rechnet der Geschädigte fiktiv oder konkret ab? – fiktiv: der erforderliche Geldbetrag nach § 249 II 1 BGB, ohne Rücksicht auf eine tatsächlich durchgeführte Reparatur / konkret: die tatsächlich aufgewendeten Kosten. Durchwirkung: Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zum Werkvertrag wird auf das Deliktsrecht nicht übertragen; die Divergenz der Senate ist nicht entschieden und besteht fort → E-7.07.
- Mitverschulden, § 254 BGB – und Verjährung, §§ 195, 199 I BGB; für Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit § 199 II BGB
- Rechtsfolge – Ersatz des „daraus entstehenden Schadens“, § 823 I BGB; mehrere haften als Gesamtschuldner, § 840 I BGB
8 Hauptpunkte · 7 Unterpunkte