Der Aufbau
- Notwehr, § 227 BGB
- gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, § 227 II BGB
- Verteidigung, „welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“, § 227 II BGB
- Folge: die Handlung ist „nicht widerrechtlich“, § 227 I BGB; ein Ausgleich findet nicht statt ⤷ Weiche: Ist der Angriff rechtswidrig, wenn der Angreifer verkehrsrichtig handelt? – Erfolgsunrecht: ja, die Rechtsgutsverletzung indiziert die Rechtswidrigkeit / Verhaltensunrecht: nein, es fehlt an der Verletzung einer Verhaltenspflicht. Durchwirkung: Im zweiten Ast bleibt nur der Notstand, und mit ihm die Zahlungspflichten der § 228 S. 2 BGB und § 904 S. 2 BGB.
- Defensivnotstand, § 228 BGB – die Gefahr geht von der beschädigten Sache selbst aus
- Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, „um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden“
- Erforderlichkeit
- der Schaden steht „nicht außer Verhältnis zu der Gefahr“
- S. 2: Wer die Gefahr verschuldet hat, ist zum Schadensersatz verpflichtet
- Aggressivnotstand, § 904 BGB – die Gefahr kommt von anderswoher, eine unbeteiligte fremde Sache wird geopfert
- gegenwärtige Gefahr, notwendige Einwirkung
- der drohende Schaden ist gegenüber dem angerichteten „unverhältnismäßig groß“
- S. 2: Der Eigentümer „kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen“, obwohl der Eingriff rechtmäßig war ⤷ Weiche: Woher kommt die Gefahr? – aus der beschädigten Sache selbst: § 228 BGB / von anderswoher: § 904 BGB. Das Tier ist nach § 90a S. 3 BGB wie eine Sache zu behandeln. Durchwirkung: Der Ast bestimmt zugleich den Maßstab – „nicht außer Verhältnis“ verlangt weniger als „unverhältnismäßig groß“ – und den Zahlungspflichtigen: im ersten Ast nur, wer die Gefahr verschuldet hat, im zweiten stets der Eingreifende.
- § 229 BGB – Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung, Festnahme des der Flucht verdächtigen Verpflichteten oder Beseitigung seines Widerstands, wenn „obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist“ und ohne sofortiges Eingreifen die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Anspruchsverwirklichung droht
- § 230 BGB – Grenzen: nicht weiter als erforderlich (I), Arrestantrag (II, III), Rückgabe und Freilassung bei Verzögerung oder Ablehnung (IV)
- § 231 BGB – bei irriger Annahme der Voraussetzungen Schadensersatz, „auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht“
- Rechtsfolge – die Handlung ist nicht widerrechtlich, § 823 I BGB scheidet aus. Ein Ausgleich findet nur statt, wo das Gesetz ihn anordnet: § 228 S. 2, § 904 S. 2, § 231 BGB
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