Zustellung ist nach § 166 I ZPO „die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form“ – Bekanntgabe und Form, und beides muss stimmen. Wird der Adressat in seiner Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 I Nr. 1 ZPO einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben werden. Erst wenn das nicht ausführbar ist, darf nach § 180 S. 1 ZPO in den Briefkasten eingelegt werden, und mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 S. 2 ZPO). Die Reihenfolge ist zwingend; wer sie überspringt, stellt fehlerhaft zu.
Für den Fehler gibt es zwei Vorschriften, die Verschiedenes regeln.
§ 189 ZPO heilt die Form: Lässt sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem richtigen Adressaten tatsächlich zugegangen ist. Die Vorschrift ist absatzlos und hat einen Satz.
§ 167 ZPO betrifft die Zeit: Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang bei Gericht ein, „wenn die Zustellung demnächst erfolgt“.