So stand es bis zum 31. Dezember 2023 fast wörtlich im Gesetz. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es die Vorschrift nicht mehr: Das MoPeG hat den Absatz 2 ersatzlos gestrichen. § 50 ZPO lautet heute vollständig: „Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.“ Das ist der ganze Paragraph – absatzlos, einsätzig. Jedes „§ 50 II ZPO“ zitiert eine Fundstelle, die leer ist.
Die Prüfung ist damit einstufig geworden. Die ZPO sagt nur noch, dass die Rechtsfähigkeit entscheidet; woher sie kommt, sagt das materielle Recht:
| Beteiligter | rechtsfähig nach |
|---|---|
| Außen-GbR | § 705 II Alt. 1 BGB, mit der Vermutung des § 705 III BGB für die unternehmenstragende Gesellschaft |
| nicht eingetragener Verein, nichtwirtschaftlich | § 54 I 1 BGB – die §§ 24 bis 53 BGB gelten entsprechend |
| nicht eingetragener Verein, wirtschaftlich | § 54 I 2 BGB – Recht der Gesellschaft |
| Wohnungseigentümergemeinschaft | § 9a I 1 WEG, der die Parteistellung ausdrücklich anordnet |
Die Handelndenhaftung des § 54 II BGB ist erhalten geblieben. Sie ist eine Frage der Begründetheit und sagt über die Parteifähigkeit nichts.
Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und deshalb nicht parteifähig. Geklagt wird gegen die Miterben, nicht gegen „die Erbengemeinschaft nach …“.