| Parteifähigkeit | Prozessfähigkeit | Postulationsfähigkeit | |
|---|---|---|---|
| Frage | Wer kann Partei sein? | Wer kann selbst wirksam handeln? | Wer darf vor diesem Gericht auftreten? |
| Norm | § 50 ZPO | § 52 ZPO | § 78 I 1 ZPO, § 79 II 2 ZPO |
| Maßstab | Rechtsfähigkeit nach materiellem Recht | „insoweit …, als sie sich durch Verträge verpflichten kann“ | Anwaltszwang vor Land- und Oberlandesgericht |
| fehlt sie | Klage unzulässig | Vertretung nach § 51 I ZPO iVm BGB, notfalls § 56 II ZPO | die Prozesshandlung ist unwirksam |
Die ersten beiden prüft das Gericht nach § 56 I ZPO von Amts wegen, zusammen mit der Legitimation des gesetzlichen Vertreters und der Ermächtigung zur Prozessführung. Für den Vollmachtsmangel gilt das gerade nicht: Ihn rügt nach § 88 I ZPO der Gegner, und von Amts wegen berücksichtigt ihn das Gericht nach § 88 II ZPO nur, wenn kein Rechtsanwalt auftritt.