Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO

Zivilprozessrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 766 I 1 ZPO erfasst „Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen“. Angegriffen wird also das Wie, nicht der Bestand des Anspruchs: die fehlende Zustellung, die gepfändete unpfändbare Sache, die Pfändung ohne Siegel.

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, § 766 I 1 ZPO iVm § 764 I, II ZPO. Zwar sind die Geschäfte der Zwangsvollstreckung dem Rechtspfleger übertragen. Die Entscheidung nach § 766 ZPO bleibt aber ausdrücklich dem Richter vorbehalten, § 20 I Nr. 17 RPflG; eine Frist kennt die Vorschrift nicht – die Zeitgrenze liegt im Rechtsschutzbedürfnis und endet, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist.

Der Rechtsbehelf gehört nicht allein dem Schuldner. § 766 II ZPO gibt ihn auch dem Gläubiger, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Auftrag zu übernehmen oder ihn auftragsgemäß auszuführen. Betroffene Dritte nutzen ihn ebenfalls.

Hat die Erinnerung Erfolg, folgt die Einstellung aus § 775 Nr. 1 ZPO – absatzlos und einsätzig mit Nummernkatalog, „§ 775 I Nr. 1 ZPO“ gibt es nicht – und die Aufhebung der bereits getroffenen Maßregeln aus § 776 S. 1 ZPO. Daneben steht § 765a I 1 ZPO für die Maßnahme, die wegen ganz besonderer Umstände eine mit den guten Sitten nicht vereinbare Härte bedeutet.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema