Ein Schuldner greift die Pfändung mit der Erinnerung an und rügt, es fehle an einer Vollstreckungsvoraussetzung. Das Vollstreckungsgericht entscheidet zur Sache und weist die Erinnerung zurück. Kann er dieselbe Rüge später noch einmal anbringen?
Der Bundesgerichtshof hat das im Januar 2026 verneint:
„Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO entfalten materielle Rechtskraft, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich in formelle Rechtskraft (§§ 793, 574 ZPO) unterliegen sie der Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.“ (BGH, Beschl. v. 28.1.2026 – VII ZB 14/23)
Zwei Dinge folgen daraus für die Klausur. Erstens ist die Erinnerung kein unverbindlicher Vorstoß: Wer sie mit einer sachlichen Entscheidung verliert, hat den Einwand verbraucht. Zweitens liegt die Grenze genau bei dieser Sachlichkeit – wer die Erinnerung als unzulässig verwirft, entscheidet über die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht und bindet deshalb auch nicht.