Streitig ist, ob der Sicherungsnehmer gegen Gläubiger des Sicherungsgebers die Drittwiderspruchsklage hat oder nur die Klage auf vorzugsweise Befriedigung.
Für § 805 ZPO analog – Systematik. Wirtschaftlich ist das Sicherungseigentum ein besitzloses Pfandrecht. § 51 Nr. 1 InsO stellt den Sicherungsübereigneten den absonderungsberechtigten Pfandgläubigern gleich und gerade nicht den Aussonderungsberechtigten des § 47 S. 1 InsO. Wer ihn dort auf den Erlös verweist, sollte ihn in der Einzelvollstreckung nicht besserstellen.
Für § 771 ZPO – Wortlaut. § 805 I ZPO erfasst ausdrücklich nur den Dritten, der sich nicht im Besitz der Sache befindet und sich „auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts“ wehrt. Sicherungseigentum ist nach §§ 929 S. 1, 930 BGB Eigentum; der Sicherungsnehmer darf freihändig verwerten, was einem Pfandgläubiger verwehrt ist.
Entschieden wird am Normtext. Die Zuordnung zu § 805 ZPO verlangt eine Analogie, die Zuordnung zu § 771 I ZPO nicht – und eine Analogie braucht eine Lücke, die der weite Wortlaut „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ nicht lässt. Die Wertung des § 51 Nr. 1 InsO ist überdies auf das Verteilungsverfahren zugeschnitten, das die Einzelvollstreckung nicht kennt. Schutzlos steht der Vollstreckungsgläubiger nicht: Er kann den bedingten Rückübereignungsanspruch des Sicherungsgebers nach § 857 I ZPO pfänden und so am Überschuss teilhaben.