Streitig ist, ob ein Klageantrag, der keinen Betrag nennt, den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO genügt – praktisch die Frage des Schmerzensgeldantrags.
Dafür – Telos. § 253 II Nr. 2 ZPO verlangt einen bestimmten Antrag, damit Streitgegenstand und Vollstreckungsinhalt feststehen. Wo das Gericht die Höhe ohnehin nach freier Überzeugung festsetzt (§ 287 I 1 ZPO), ist dieser Zweck auch ohne Zahl erreicht. Verlangte man sie, stünde der Kläger vor der Wahl zwischen Teilunterliegen bei zu hoher und Verzicht bei zu niedriger Forderung.
Dagegen – Wortlaut und Systematik. § 308 I 1 ZPO lautet: „Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.“ Der Antrag zieht die Grenze dessen, was das Gericht zusprechen darf; das ist die Dispositionsmaxime. Wer die Bestimmung des Betrags vollständig dem Gericht überlässt, verschiebt genau diese Grenze und macht das Gericht zum Herrn über den Streitgegenstand.
Was die Rechtsprechung entschieden hat, ist schmaler, als es oft dargestellt wird. Der Bundesgerichtshof hat beide Antragsformen behandelt – die Angabe einer Größenordnung (BGH, Versäumnisurt. v. 10.10.2002 – III ZR 205/01) und die Angabe eines Mindestbetrags (BGH, Urt. v. 2.10.2001 – VI ZR 356/00). Einen allgemeinen Satz darüber, wann der unbezifferte Antrag bestimmt ist, sprechen beide Entscheidungen nicht aus. Sie setzen ihn voraus.