- Formelle Rechtskraft des Ersturteils – § 705 S. 1 ZPO. Ohne sie gibt es keine materielle Rechtskraft, sondern allenfalls die Rechtshängigkeitssperre des § 261 III Nr. 1 ZPO.
- Objektive Grenzen – § 322 I ZPO: derselbe Streitgegenstand, also derselbe Antrag aus demselben Lebenssachverhalt? ⤷ Vorfragen bleiben draußen. Wer hier die Entscheidungsgründe mitrechnet, bindet das Folgegericht an etwas, worüber nicht entschieden worden ist. Die einzige gesetzliche Ausnahme steht in § 322 II ZPO für die Aufrechnung.
- Subjektive Grenzen – § 325 I ZPO (Parteien, Rechtsnachfolger nach Eintritt der Rechtshängigkeit, Besitzmittler), § 325 II ZPO (Erwerb vom Nichtberechtigten), § 326 ZPO (Nacherbe), § 327 ZPO (Testamentsvollstrecker).
- Zeitliche Grenzen – maßgebend ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. „Ist über einen Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden, ermöglicht eine nachträglich eingetretene Tatsache eine neue abweichende Entscheidung nur dann, wenn sie denjenigen Sachverhalt verändert hat, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist“ (BGH, Urt. v. 16.10.2020 – V ZR 98/19). Für den Vollstreckungstitel wiederholt § 767 II ZPO diese Grenze.
- Rechtsfolge – die erneute Klage über denselben Streitgegenstand ist unzulässig; ist der entschiedene Anspruch im Folgeprozess nur Vorfrage, ist er ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen. ⤷ § 318 ZPO ist etwas anderes. Er bindet dasselbe Gericht an die Entscheidung in seinen eigenen End- und Zwischenurteilen, und zwar innerhalb desselben Verfahrens und schon vor Rechtskraft. Wer ihn mit § 322 I ZPO vermengt, prüft eine Bindung, die gegenüber dem Folgegericht gar nicht besteht.