Dieses Feld ist das größte des Gebiets, und es hat nur eine Klammer: den Streitgegenstand. Er wirkt in zwei Richtungen, und wer ihn zweimal getrennt lernt, verliert genau die Durchwirkung, um die es in der Klausur geht.
Nach vorn entscheidet er, worüber verhandelt wird. Er bestimmt, ob der Antrag bestimmt genug ist (§ 253 II Nr. 2 ZPO), ob eine Teilklage zulässig ist, welche Klageart passt und wie weit das Gericht gehen darf (§ 308 I 1 ZPO).
Nach hinten entscheidet derselbe Begriff, wie weit das Urteil reicht: über die Rechtshängigkeitssperre (§ 261 III Nr. 1 ZPO) und über die materielle Rechtskraft (§ 322 I ZPO). Feststellungsklage, Klage auf künftige Leistung, unbezifferter Antrag, Teilklage und Gestaltungsklage sind fünf Anwendungen desselben Satzes.
Drei Fragen kehren wieder:
- Wie weit reicht die Rechtskraft, und warum steht im Gesetz „nur insoweit“?
- Welche Klageart passt zum Begehren, und was verlangt sie zusätzlich?
- Wen bindet das Urteil außer den Parteien?
Eine Warnung gleich zu Beginn: Dieses Feld trägt elf Streitstände, und die Hälfte davon ist im Werk gesperrt. Dort steht kein Mehrheitsetikett, sondern „nach einer Ansicht … nach der Gegenansicht …“, und entschieden wird am Normtext. Das ist keine Schwäche der Darstellung, sondern die ehrliche Form: Für die klassischen Rechtskraftstreitigkeiten liegen die tragenden Entscheidungen vor dem Jahr 2000 und sind im Volltext nicht zu beschaffen.