§ 325 I ZPO erstreckt die Rechtskraft über die Parteien hinaus auf Personen, die „nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind“, und auf bestimmte Besitzerwerber. Auf Kenntnis kommt es dabei nicht an: „Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste“ (BGH, Urt. v. 14.9.2018 – V ZR 267/17).
Das Gegenstück ist § 325 II ZPO, der die Vorschriften zugunsten des Erwerbs vom Nichtberechtigten für entsprechend anwendbar erklärt. Er greift allein dort, wo ein Nichtberechtigter veräußert hat; dort erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, „wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht“ – doppelte Gutgläubigkeit (dieselbe Entscheidung, Leitsatz 2b).
Die Erstreckung der subjektiven Grenzen erweitert die objektiven nicht. Was im Vorprozess nur Vorfrage war, bleibt es auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (BGH, Urt. v. 29.9.2017 – V ZR 19/16).