Merkpunkte zu den Vollstreckungsrechtsbehelfen: Wahl nach dem Angriffsgegenstand, § 767 II ZPO

Zivilprozessrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

  1. Der Gegenstand des Angriffs wählt den Rechtsbehelf, nicht das Ziel. Art und Weise → § 766 I 1 ZPO · der Anspruch selbst → § 767 I ZPO · das Recht eines Dritten → § 771 I ZPO · die Klausel → § 732 I 1 ZPO oder § 768 ZPO · eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts → § 793 ZPO.
  2. § 767 II ZPO ist der Punkt, an dem die Klausur entschieden wird. Der Grund muss nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sein. Beim Vollstreckungsbescheid tritt § 796 II ZPO mit der Zustellung an diese Stelle, bei der notariellen Urkunde gilt die Präklusion nach § 797 IV ZPO nicht – und bei Gestaltungsrechten zählt nicht die Erklärung, sondern die Gestaltungslage.
  3. § 771 I ZPO fragt, ob verwertet werden darf, § 805 I ZPO, wer den Erlös bekommt. Eigentum hindert die Veräußerung, ein Pfandrecht ohne Besitz nicht.

Und drei Zitate, die niemand mehr falsch schreiben sollte: § 793 ZPO, § 768 ZPO und § 774 ZPO sind absatzlos und einsätzig, § 767 ZPO, § 771 ZPO und § 805 ZPO tragen Absätze, und § 775 Nr. 1 ZPO hängt an einem einzigen Satz.

Weiter im Thema