| § 257 ZPO | § 258 ZPO | § 259 ZPO | |
|---|---|---|---|
| Gegenstand | Geldforderung ohne Gegenleistung; Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, „der anderen als Wohnzwecken dient“ | wiederkehrende Leistungen | jede künftige Leistung |
| Auslöser | die Fälligkeit ist „an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft“ | Fälligkeit erst nach Erlass des Urteils | Besorgnis, „dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde“ |
| Zusatz nötig? | nein | nein | ja – die Besorgnis ist darzulegen |
Alle drei Vorschriften sind absatzlos und einsätzig; ein „§ 259 I ZPO“ gibt es nicht.