Klage auf künftige Leistung (§§ 257 bis 259 ZPO)

Zivilprozessrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 257 ZPO§ 258 ZPO§ 259 ZPO
GegenstandGeldforderung ohne Gegenleistung; Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, „der anderen als Wohnzwecken dient“wiederkehrende Leistungenjede künftige Leistung
Auslöserdie Fälligkeit ist „an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft“Fälligkeit erst nach Erlass des UrteilsBesorgnis, „dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde“
Zusatz nötig?neinneinja – die Besorgnis ist darzulegen

Alle drei Vorschriften sind absatzlos und einsätzig; ein „§ 259 I ZPO“ gibt es nicht.

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