| einfache Streitgenossenschaft | notwendige Streitgenossenschaft | |
|---|---|---|
| Norm | § 59 ZPO (Rechtsgemeinschaft; derselbe tatsächliche und rechtliche Grund) · § 60 ZPO (gleichartige Ansprüche auf im Wesentlichen gleichartigem Grund) | § 62 I Alt. 1 ZPO (nur einheitliche Feststellung möglich) · § 62 I Alt. 2 ZPO (aus sonstigem Grund notwendig) |
| Verhältnis zum Gegner | jeder steht als Einzelner; Handlungen des einen gereichen dem anderen „weder zum Vorteil noch zum Nachteil“ (§ 61 ZPO) | die säumigen Streitgenossen gelten als durch die nicht säumigen vertreten (§ 62 I ZPO) |
| Ausgang | für jeden verschieden möglich | für alle einheitlich |
| gemeinsam | Betreibungsrecht jedes Einzelnen, Ladung aller zu allen Terminen (§ 63 ZPO) | ebenso |
Die Rechtsfolge des § 62 I ZPO ist schmaler, als sein Name vermuten lässt: Er ordnet die Vertretung des Säumigen an, und § 62 II ZPO die Zuziehung im späteren Verfahren. Alles Weitere – kein Teilurteil, keine abweichende Sachentscheidung – folgt erst aus der Voraussetzung des Absatzes I Alternative 1, dass das Rechtsverhältnis nur einheitlich festgestellt werden kann.
Ein belegtes Beispiel für Alternative 2:
„Der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters und der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an diesem Recht, die einen Verletzer gemeinsam auf Ersatz des ihnen aus einer Verletzung des Schutzrechts entstandenen Schadens in Anspruch nehmen, sind notwendige Streitgenossen.“ (BGH, Urt. v. 24.1.2012 – X ZR 94/10)
Haben die Streitgenossen verschiedene allgemeine Gerichtsstände, bestimmt das nächsthöhere Gericht nach § 36 I Nr. 3 ZPO das zuständige.