- Statthaftigkeit. Die Widerklage ist eine selbständige Klage des Beklagten gegen den Kläger im anhängigen Prozess. Sie muss alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage erfüllen, insbesondere § 253 II Nr. 2 ZPO, und ist möglich, solange die Klage rechtshängig ist.
- Sachliche Zuständigkeit. § 33 I ZPO gibt keinen sachlichen Gerichtsstand. Übersteigt der Gegenanspruch vor dem Amtsgericht die Grenze des § 23 Nr. 1 GVG, verweist das Amtsgericht auf Antrag einer Partei nach § 506 I ZPO an das Landgericht. ⤷ Ob § 506 ZPO auch dann gilt, wenn das Amtsgericht für die Klage ausschließlich zuständig ist, ist offen. Die Frage ist folgenreich: Wer sie übersieht, verweist einen Rechtsstreit, den das Gesetz gerade beim Amtsgericht halten wollte.
- Örtliche Zuständigkeit, § 33 I ZPO. Der Gerichtsstand der Widerklage setzt den Zusammenhang des Gegenanspruchs mit dem Klageanspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln voraus. ⤷ § 33 II ZPO nimmt ihn zurück, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 40 II ZPO unzulässig wäre – vor allem beim ausschließlichen Gerichtsstand, § 40 II 1 Nr. 2 ZPO.
- Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO.
- Folge bei fehlendem Zusammenhang: § 145 II ZPO, die Trennung – nicht die Abweisung.
⤷ Drittwiderklage. Richtet sie sich gegen einen bisher nicht Beteiligten, fehlt ihm der Gerichtsstand des § 33 I ZPO. Der Bundesgerichtshof schließt die Lücke:
„Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden (Abweichung von BGHZ 147, 220, 223).“ (BGH, Beschl. v. 30.9.2010 – Xa ARZ 191/10)