Die Entscheidung
Der Anspruch ist noch nicht fällig, und der Kläger will trotzdem einen Titel. Drei Vorschriften stehen zur Verfügung, und sie stehen nebeneinander, nicht in einem Stufenverhältnis — § 259 ZPO sagt ausdrücklich „außer den Fällen der §§ 257, 258“. Geprüft wird trotzdem in der Reihenfolge 257, 258, 259: Die ersten beiden verlangen keine Prognose, die dritte verlangt eine.
| § 257 ZPO | § 258 ZPO | § 259 ZPO | |
|---|---|---|---|
| Anspruch | Geldforderung oder Räumung | wiederkehrende Leistungen | jede Leistung |
| Fälligkeit | an einen Kalendertag geknüpft | künftige Raten aus einem Stammrecht | beliebig, aber Anspruch entstanden |
| Gegenleistung | darf nicht abhängen | darf nicht offen sein | unschädlich, Zug um Zug möglich |
| Wohnraum | ausgenommen | erfasst (künftige Mieten) | erfasst |
| Zusatzvoraussetzung | keine | keine | Besorgnis des Sich-Entziehens |
| Sätze im Urteil | einer | einer | zwei bis drei, weil die Prognose zu begründen ist |
Die drei Kriterien in einem Satz
Kalendertag ⇒ § 257 ZPO. Wiederkehrend aus einem Stammrecht ⇒ § 258 ZPO. Alles Übrige ⇒ § 259 ZPO, und dann ist die Besorgnis darzulegen.
Die Gegenprobe
Frage: Steht die Fälligkeit ohne jede weitere Prüfung fest? Wenn ja, kommt der Kläger ohne Prognose aus, und die Klage ist ohne Weiteres zulässig. Wenn nein, ist § 259 ZPO der einzige Weg — und dann steht in der Akte regelmäßig ein Brief, in dem der Beklagte die Zahlung ablehnt; das ist das Zeichen, dass der Punkt hier angelegt ist.
Und die gemeinsame Grenze aller drei
Sie machen einen künftigen Anspruch einklagbar, aber nicht vollstreckbar. Der Titel darf erst nach Eintritt der Fälligkeit vollstreckt werden; das Vollstreckungsorgan prüft das nach § 751 Abs. 1 ZPO, und wo der Eintritt nachzuweisen ist, greift § 726 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckung selbst gehört nach Z6.