Die Entscheidung
Eine Feststellung wird begehrt, und der Streit läuft bereits. Stützt sie sich auf § 256 Abs. 1 ZPO oder auf Absatz 2? Davon hängt ab, ob ein Feststellungsinteresse zu prüfen ist und ob der Vorrang der Leistungsklage im Weg steht.
| § 256 Abs. 1 ZPO | § 256 Abs. 2 ZPO | |
|---|---|---|
| Voraussetzung | rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung | Vorgreiflichkeit für diesen Rechtsstreit |
| Streitig geworden | gleichgültig | im Laufe des Prozesses |
| Vorrang der Leistungsklage | greift | greift nicht |
| Form beim Beklagten | selbständige Widerklage mit eigener Zulässigkeit | Widerklage nach Absatz 2, ohne Feststellungsinteresse |
| Zeitliche Grenze | Klageerhebung, Klageerweiterung nach § 263 ZPO | bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, unmittelbar aus Absatz 2 |
| Sätze im Urteil | zwei bis fünf zum Interesse | ein Satz zur Vorgreiflichkeit |
Das Kriterium in einem Satz
Hängt die Entscheidung über den ohnehin gestellten Antrag von dem Rechtsverhältnis ab, ist Absatz 2 einschlägig; hängt sie nicht davon ab, bleibt nur Absatz 1, und dann ist das Feststellungsinteresse zu begründen.
Die Gegenprobe
Streiche den Feststellungsantrag und frage: Müsste das Gericht über das Rechtsverhältnis dennoch entscheiden, um über den Rest zu befinden? Lautet die Antwort ja, ist der Antrag vorgreiflich, und Absatz 2 trägt. Lautet sie nein, ist er es nicht — dann hilft nur Absatz 1, und dort steht der Vorrang der Leistungsklage im Weg.
Drei Klausurfallen
Erstens: Vorgreiflich ist nur, was über den Streitgegenstand hinausreicht. Wer die Feststellung begehrt, dass der eingeklagte Anspruch besteht, hat keinen eigenen Gegenstand, sondern wiederholt den Leistungsantrag; ein solcher Antrag ist unzulässig. Zweitens: Der Antrag muss noch offene Wirkungen haben. Ist das Rechtsverhältnis mit diesem Prozess erschöpft, fehlt es an der Wirkung, die die Zwischenfeststellung rechtfertigt. Drittens — und diese Falle steht im Gesetz: Übersteigt der Wert des Zwischenfeststellungsantrags vor dem Amtsgericht die Grenze des § 23 Nr. 1 GVG, greift § 506 Abs. 1 ZPO, der die Zwischenfeststellungsklage ausdrücklich nennt — „oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind“. Verwiesen wird dann nur auf Antrag einer Partei, nicht von Amts wegen; zur Verweisung im Übrigen das Feld F4.