Zwischenfeststellung oder selbständige Feststellungsklage

Zivilrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 7 von 43 Aufgaben mit Feststellungsfrage (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung

Eine Feststellung wird begehrt, und der Streit läuft bereits. Stützt sie sich auf § 256 Abs. 1 ZPO oder auf Absatz 2? Davon hängt ab, ob ein Feststellungsinteresse zu prüfen ist und ob der Vorrang der Leistungsklage im Weg steht.

§ 256 Abs. 1 ZPO§ 256 Abs. 2 ZPO
Voraussetzungrechtliches Interesse an alsbaldiger FeststellungVorgreiflichkeit für diesen Rechtsstreit
Streitig gewordengleichgültigim Laufe des Prozesses
Vorrang der Leistungsklagegreiftgreift nicht
Form beim Beklagtenselbständige Widerklage mit eigener ZulässigkeitWiderklage nach Absatz 2, ohne Feststellungsinteresse
Zeitliche GrenzeKlageerhebung, Klageerweiterung nach § 263 ZPObis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, unmittelbar aus Absatz 2
Sätze im Urteilzwei bis fünf zum Interesseein Satz zur Vorgreiflichkeit

Das Kriterium in einem Satz

Hängt die Entscheidung über den ohnehin gestellten Antrag von dem Rechtsverhältnis ab, ist Absatz 2 einschlägig; hängt sie nicht davon ab, bleibt nur Absatz 1, und dann ist das Feststellungsinteresse zu begründen.

Die Gegenprobe

Streiche den Feststellungsantrag und frage: Müsste das Gericht über das Rechtsverhältnis dennoch entscheiden, um über den Rest zu befinden? Lautet die Antwort ja, ist der Antrag vorgreiflich, und Absatz 2 trägt. Lautet sie nein, ist er es nicht — dann hilft nur Absatz 1, und dort steht der Vorrang der Leistungsklage im Weg.

Drei Klausurfallen

Erstens: Vorgreiflich ist nur, was über den Streitgegenstand hinausreicht. Wer die Feststellung begehrt, dass der eingeklagte Anspruch besteht, hat keinen eigenen Gegenstand, sondern wiederholt den Leistungsantrag; ein solcher Antrag ist unzulässig. Zweitens: Der Antrag muss noch offene Wirkungen haben. Ist das Rechtsverhältnis mit diesem Prozess erschöpft, fehlt es an der Wirkung, die die Zwischenfeststellung rechtfertigt. Drittens — und diese Falle steht im Gesetz: Übersteigt der Wert des Zwischenfeststellungsantrags vor dem Amtsgericht die Grenze des § 23 Nr. 1 GVG, greift § 506 Abs. 1 ZPO, der die Zwischenfeststellungsklage ausdrücklich nennt — „oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind“. Verwiesen wird dann nur auf Antrag einer Partei, nicht von Amts wegen; zur Verweisung im Übrigen das Feld F4.

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