Handlungsort oder Erfolgsort

Zivilrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Weiche

§ 32 ZPO nennt nur das Gericht, „in dessen Bezirk die Handlung begangen ist“. Weil eine unerlaubte Handlung aus Tun und Erfolg besteht, sind beide Orte Begehungsorte — und der Kläger hat zwischen ihnen die Wahl nach § 35 ZPO. Die Weiche liegt nicht zwischen den beiden Orten, sondern zwischen der Frage, welcher Erfolg zählt.

HandlungsortErfolgsort
AnknüpfungOrt der Vornahme oder des pflichtwidrigen UnterlassensOrt der Verletzung des geschützten Rechtsguts
Beispiel VerkehrsunfallUnfallortUnfallort — beide fallen zusammen
Beispiel ÄußerungOrt der Abfassung oder AbsendungOrt, an dem die Äußerung bestimmungsgemäß zur Kenntnis gelangt
Beispiel ProduktfehlerHerstellungsortOrt der Rechtsgutsverletzung beim Geschädigten
Grenzekeinekein Gerichtsstand am bloßen Vermögensschaden

Die Grenze, auf die es ankommt

Erfolgsort ist der Ort der Rechtsgutsverletzung, nicht der Ort, an dem sich der Schaden im Vermögen des Geschädigten niederschlägt. Sonst hätte jeder Geschädigte einen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz, und § 32 ZPO würde § 12, § 13 ZPO auf den Kopf stellen. Bei reinen Vermögensschäden — Anlageberatung, Kapitalanlage, sittenwidrige Schädigung — liegt der Erfolgsort deshalb dort, wo in das geschützte Vermögen unmittelbar eingegriffen wurde, regelmäßig also am Ort der Vermögensverfügung oder der belegenen Konten, nicht schlicht am Wohnsitz.

Die zweite Grenze: bestimmungsgemäße Verbreitung

Bei Veröffentlichungen genügt die technische Abrufbarkeit nicht. Erforderlich ist, dass sich der Inhalt bestimmungsgemäß auch im Bezirk auswirkt — bei einem deutschsprachigen Angebot mit Inlandsbezug ist das regelmäßig überall der Fall, bei einem fremdsprachigen Angebot ohne jeden Bezug nicht.

Die Gegenprobe

Frage: Welches Rechtsgut ist verletzt, und wo war es, als es verletzt wurde? Das Eigentum am Fahrzeug war am Unfallort. Die Gesundheit war dort, wo der Verletzte stand. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist dort verletzt, wo die Äußerung wahrgenommen wird. Das Vermögen ist dort, wo es verwaltet oder verfügt wird — nicht dort, wo der Inhaber wohnt.

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