Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO)

Zivilrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 33 Abs. 1 ZPO

„Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.“ Absatz 2. „Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.“

Struktur

Zwei Absätze mit je einem Satz; die amtliche Überschrift lautet „Besonderer Gerichtsstand der Widerklage“. Absatz 1 enthält zwei Alternativen, verbunden durch „oder“.

Verlangt: eine anhängige Klage · einen Gegenanspruch des Beklagten · Zusammenhang entweder mit dem Klageanspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln.

Die zweite Alternative wird fast durchgehend weggelassen, obwohl sie den praktisch wichtigsten Fall trägt: Der Beklagte rechnet mit einer Gegenforderung auf und macht sie zugleich mit der Widerklage geltend, soweit sie die Klageforderung übersteigt. Der Zusammenhang mit dem Klageanspruch fehlt hier oft; der Zusammenhang mit dem Verteidigungsmittel Aufrechnung besteht immer. Ohne die zweite Alternative wäre die Aufrechnungswiderklage regelmäßig unzuständig erhoben.

Absatz 2 verweist auf § 40 Abs. 2 ZPO und sperrt den Widerklagegerichtsstand dort, wo für den Gegenanspruch ein ausschließlicher Gerichtsstand gilt — die Räumungswiderklage nach § 29a ZPO gehört deshalb an das Gericht der Räume, nicht an das Gericht der Klage.

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