Die Entscheidung
Soll das Urteil eine Rechtslage verändern oder nur aussprechen, wie sie ist? Die Gestaltungsklage ist mit 74 Erwähnungen in 40 Dokumenten das am dünnsten belegte Stück dieses Gebiets — aber der Fehler, den sie erzeugt, ist teuer: ein Feststellungsantrag dort, wo das Gesetz eine Gestaltung verlangt.
| Feststellungsklage | Gestaltungsklage | |
|---|---|---|
| Wirkung | spricht aus, was gilt | verändert die Rechtslage mit Rechtskraft |
| Zulässig | wo ein Rechtsverhältnis und ein Interesse besteht, § 256 ZPO | nur wo das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht |
| Antrag | „Es wird festgestellt, dass …“ | „… wird für unzulässig erklärt“, „… wird aufgehoben“, „… wird abgeändert“ |
| Interesse | eigens zu prüfen | nicht zu prüfen; das Gesetz gewährt die Klage |
| Vollstreckung | nicht vollstreckbar | nicht vollstreckbar; wirkt mit Rechtskraft |
| Wirkung gegenüber Dritten | grundsätzlich nur inter partes | häufig gegenüber jedermann |
Wo das Gesetz sie vorsieht — die Fälle, die in einer Zivilakte vorkommen
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO und die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO; beide gehören der Sache nach nach Z6, hier steht nur ihre Klageart. Die Klage auf Abänderung eines Titels über wiederkehrende Leistungen nach § 323 ZPO. Die Auflösung einer Gesellschaft und der Ausschluss eines Gesellschafters. Die Anfechtung von Beschlüssen. Und der Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO), der in diesem Bestand null Treffer hat; Z2-8.10.
Das Kriterium in einem Satz
Gibt es eine Vorschrift, die das Gestaltungsurteil anordnet? Dann Gestaltungsklage. Gibt es keine, bleibt nur Leistung oder Feststellung — eine Gestaltung „aus allgemeinen Grundsätzen“ gibt es nicht.
Die Gegenprobe
Lies den Antrag und frage: Ändert sich mit der Rechtskraft etwas an der materiellen Rechtslage? Bei § 767 ZPO ja — die Vollstreckbarkeit des Titels entfällt. Bei einem Feststellungsurteil nein — es wird nur verbindlich ausgesprochen, was ohnehin gilt.