Die Überschrift eines Urteils ist nur an einer Stelle gesetzlich vorgeschrieben. § 313b Abs. 1 Satz 2 ZPO sagt: Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen. Wo ein Versäumnisurteil erkannt wird, muss das in der Überschrift stehen.
Für das streitige Urteil schreibt das Gesetz nichts vor. „Urteil“ und „Endurteil“ sind beide gebräuchlich, und beide sind richtig. Falsch ist allein ein Zusatz, der eine Säumnisentscheidung behauptet, die gar nicht ergeht.
Die Weiche hat deshalb nur eine Frage: Ergeht in diesem Teil des Urteils wirklich ein Versäumnisurteil? Dann steht das Wort in der Überschrift, und Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO für diesen Teil. Ergeht ein streitiges Urteil, steht kein Versäumnisurteil in der Überschrift, und der Tatbestand ist zu schreiben.
Die Lagen im Säumnisverfahren, jeweils mit der Überschrift:
| Lage | Entscheidung | Überschrift |
|---|---|---|
| Beklagter säumig, Klage schlüssig | echtes Versäumnisurteil, § 331 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO | Versäumnisurteil |
| Klage nur teilweise schlüssig | Doppeltenor, § 331 Abs. 2 ZPO | Versäumnis- und Endurteil |
| Klage nicht schlüssig | streitiges klageabweisendes Urteil | Urteil |
| Zulässiger Einspruch, neue Verhandlung | Entscheidung nach § 343 ZPO | Urteil |
| Unzulässiger Einspruch | Verwerfung, § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO | Urteil |
| Zweite Säumnis des Einspruchsführers | Verwerfung des Einspruchs, § 345 ZPO | Zweites Versäumnisurteil |
Das Urteil nach § 343 ZPO ist kein Versäumnisurteil, auch wenn es das Versäumnisurteil aufrechterhält. Es bekommt Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Drei kurze Lagen aus dem Amtsgericht Vilshofen.
Erstens: Der Beklagte bleibt aus, die Klage über 2.300,00 EUR ist in voller Höhe schlüssig. Es ergeht ein Versäumnisurteil, und die Überschrift lautet „Versäumnisurteil“. Tatbestand und Gründe entfallen.
Zweitens: Der Beklagte bleibt aus, die Klage ist über 2.300,00 EUR erhoben und nur in Höhe von 1.800,00 EUR schlüssig. Es ergeht ein Versäumnisurteil über 1.800,00 EUR, im Übrigen weist das Gericht die Klage durch streitiges Urteil ab. Die Überschrift lautet „Versäumnis- und Endurteil“, und der Tatbestand wird für den abgewiesenen Teil geschrieben.
Drittens: Der Beklagte hat Einspruch eingelegt und verhandelt, das Gericht hält das Versäumnisurteil für richtig. Es ergeht ein Urteil, das aufrechterhält. Die Überschrift lautet „Urteil“, ein Versäumnisurteil ist es nicht.
Auch die Belehrung hängt an der Weiche. Nach § 232 Satz 1 ZPO enthält jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel oder den Einspruch. In Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, entfällt sie nach Satz 2, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren. Beim Versäumnisurteil ist deshalb auch im Anwaltsprozess stets zu belehren.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt derselben Weiche. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei fallen unter § 708 Nr. 2 ZPO. Urteile, die einen unzulässigen Einspruch verwerfen, fallen unter Nummer 3. Das streitige Urteil folgt in der Regel § 708 Nr. 11 ZPO oder § 709 ZPO.
Die Gegenprobe für jede Überschrift: Welcher Rechtsbehelf läuft? Gegen ein Versäumnisurteil läuft der Einspruch, gegen ein streitiges Urteil die Berufung.