Der Streit. § 304 Abs. 1 ZPO trennt „Grund“ und „Betrag“ und sagt nicht, wo die Grenze verläuft. Zwei Fragen sind wirklich umstritten: Wie sicher muss feststehen, dass überhaupt ein Betrag übrig bleibt? Und gehört das Mitverschulden nach § 254 BGB in das Grund- oder in das Betragsverfahren?
- Die erste Frage: die Wahrscheinlichkeit eines Betrages.
- Herrschend wird verlangt, dass nach dem Sach- und Streitstand hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Sonst wäre das Grundurteil ein Freibrief für ein Betragsverfahren, das mit null endet, und für ein Urteil, das über nichts entscheidet.
- Gegenauffassung: Der Wortlaut verlangt es nicht; der Grund sei eine reine Rechtsfrage, die Höhe eine reine Tatsachenfrage, und beide seien sauber zu trennen.
- Einwand: § 304 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch „nach Grund und Betrag streitig“ ist; ein Anspruch, der der Höhe nach sicher null beträgt, ist nach dem Betrag nicht streitig, sondern nicht vorhanden. Der herrschenden Auffassung ist zu folgen.
- Die zweite Frage: das Mitverschulden.
- Herrschend gehört das Mitverschulden in das Grundverfahren, wenn im Grundurteil eine Quote ausgesprochen wird — und dann bindet die Quote das Betragsverfahren.
- Gegenauffassung: Das Mitverschulden betreffe die Höhe und sei deshalb Sache des Betragsverfahrens; der Grund entscheide nur über das Ob der Haftung.
- Der Ausweg der Praxis ist ein dritter Weg und der klausurtauglichste: Das Gericht spricht die Quote im Grundurteil aus („zu zwei Dritteln dem Grunde nach gerechtfertigt“) oder es behält das Mitverschulden ausdrücklich dem Betragsverfahren vor. Was es nicht tun darf, ist beides offenzulassen — dann ist unklar, worüber entschieden ist, und das Grundurteil ist wertlos.
- Was jedenfalls in den Grund gehört. Anspruchsgrundlage, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden, rechtshindernde Einwendungen, Verjährung und Aktivlegitimation. Was jedenfalls in das Betragsverfahren gehört: die haftungsausfüllende Kausalität und die einzelnen Schadenspositionen samt § 287 ZPO.
- Für die Arbeit. Sprich die Quote aus, wenn der Sachverhalt sie hergibt; das ist die Fassung, die der Bewertung standhält. Sonst schreibe einen Satz in die Gründe, der den Vorbehalt benennt. Und prüfe vor allem die erste Frage: Wo nicht wahrscheinlich ist, dass irgendein Betrag übrig bleibt, ist kein Grundurteil zu erlassen, sondern abzuweisen.