Der Streit. § 301 ZPO nennt nur die Entscheidungsreife. Die wichtigste Grenze des Teilurteils steht nirgends im Gesetz: Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass das Schlussurteil dieselbe Frage anders beantwortet. Wie weit diese Grenze reicht, ist umstritten — und weil sie ungeschrieben ist, ist sie die einzige, die man wirklich argumentieren muss.
Der Ausgangspunkt. Die Entscheidungsgründe erwachsen nicht in Rechtskraft, § 322 Abs. 1 ZPO. Das Teilurteil bindet den Spruchkörper für das Schlussurteil also nicht an seine tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen. Wo Teil- und Schlussurteil auf dieselbe Vorfrage angewiesen sind, kann derselbe Rechtsstreit zwei einander ausschließende Antworten hervorbringen — erst recht, wenn nur eines der beiden Urteile in die Berufung geht.
- Herrschende Auffassung: weite Grenze.
- Unzulässig ist das Teilurteil schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass über eine gemeinsame Vorfrage tatsächlicher oder rechtlicher Art im Schlussurteil abweichend entschieden wird — auch ohne rechtliche Abhängigkeit der Ansprüche.
- Argument aus § 322 Abs. 1 ZPO: Weil die Gründe nicht in Rechtskraft erwachsen, gibt es keine Bindung, die den Widerspruch ausschließen könnte.
- Argument aus dem Rechtsmittelzug: Teil- und Schlussurteil können in verschiedenen Instanzen enden; die Gefahr ist dann nicht theoretisch, sondern angelegt.
- Anwendungsfälle: gemeinsame Haftungsquote bei mehreren Schadenspositionen; Wirksamkeit desselben Vertrags für Klage und Widerklage; dieselbe streitige Vollmacht bei mehreren Streitgenossen.
- Engere Gegenauffassung: nur rechtliche Abhängigkeit.
- Maßgeblich sei allein, ob die Ansprüche rechtlich voneinander abhängen; die bloße tatsächliche Überschneidung genüge nicht.
- Argument: Das Gericht ist innerprozessual an seine eigene Bewertung faktisch gebunden, und § 301 Abs. 2 ZPO gibt ihm ohnehin die Möglichkeit, im Zweifel nicht zu entscheiden.
- Einwand: Die faktische Bindung endet mit dem Wechsel des Richters und mit der Berufung. Genau diese beiden Fälle sind die praktisch häufigen.
- Zwei Sonderlagen, die den Streit entschärfen.
- Streitgenossen. Bei einfachen Streitgenossen ist die Gefahr besonders hoch, weil ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt; ein Teilurteil gegen nur einen von ihnen ist die typische unzulässige Fallgestaltung.
- Stufenklage. Bei § 254 ZPO ist das Teilurteil über die Auskunftsstufe kraft der Klageform vorgesehen; die Gefahr besteht dort nicht, weil die Stufen aufeinander aufbauen.
- Für die Arbeit. Folge der weiten Auffassung; sie ist die sichere. Frage konkret: Gibt es eine Tatsache oder eine Rechtsfrage, die beide Teile trägt und die streitig ist? Wenn ja, ergeht kein Teilurteil — und wenn die Akte gleichwohl eines verlangt, ergeht es zusammen mit einem Grundurteil über den Rest, § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Ein Satz in den Gründen genügt: „Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht nicht, weil die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit steht.“