Der Tatbestand soll nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge knapp und nur ihrem wesentlichen Inhalt nach darstellen. Fällt ein Teil der Klage weg, ändert sich dreierlei: die Anträge, die Prozessgeschichte und der Umfang des Vortrags.
Die Anträge sind die zuletzt gestellten. Sie lauten auf den verminderten Betrag. Zum weggefallenen Teil stellt niemand mehr einen Antrag, auch nicht auf Abweisung.
Zum weggefallenen Teil gibt es nur Erklärungen. Bei beiderseitiger Teilerledigung sind es die Erklärungen beider Parteien, bei Teilrücknahme die Erklärung der Klägerin und gegebenenfalls die Einwilligung des Beklagten. Sie gehören in die Prozessgeschichte und stehen im Perfekt.
Die Erklärungen stehen in dem Teil der Prozessgeschichte, der vor den Anträgen steht, weil er erklärt, warum die Anträge hinter der Klageschrift zurückbleiben. Drei Angaben gehören hinein: was geschehen ist, etwa die Zahlung oder die Rücknahme, welcher Teil mit welchem Betrag betroffen ist und welche Erklärung die Parteien abgegeben haben.
Die Rechtsfolgen stehen nicht im Tatbestand. Dass der Teil nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig gilt oder dass über seine Kosten nach § 91a ZPO entschieden wird, gehört in die Entscheidungsgründe.
Bei einseitiger Teilerledigung sieht der Antrag anders aus. Die Klägerin beantragt zusätzlich festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe des Betrags in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage, und sein Widerspruch gegen die Erledigung steht in der Prozessgeschichte.
Die Klägerin Ines Falkner verlangt vom Beklagten Jonas Hörmann 12.000,00 EUR Restwerklohn. Nach Zustellung der Klage zahlt der Beklagte am 4. Mai 2026 5.000,00 EUR, und die Parteien erklären den Rechtsstreit in dieser Höhe in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin nimmt außerdem 1.000,00 EUR zurück, und der Beklagte willigt ein.
Die Prozessgeschichte steht vor den Anträgen:
Nachdem der Beklagte am 4. Mai 2026 5.000,00 EUR gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 5.000,00 EUR in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2026 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat die Klage ferner in Höhe von 1.000,00 EUR zurückgenommen, und der Beklagte hat eingewilligt.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.000,00 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der letzte Antrag errechnet sich aus 12.000,00 EUR abzüglich 5.000,00 EUR und 1.000,00 EUR.
Wie viel Vortrag zum weggefallenen Teil in den Tatbestand gehört, bestimmt die Kostenentscheidung. Beim zurückgenommenen Teil ist die Kostenfolge in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgegeben, und die Erklärung genügt. Streitiger Vortrag zu diesem Teil wird nicht mitgeteilt.
Anders liegt es beim übereinstimmend erledigten Teil. Über seine Kosten entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dafür muss der Leser wissen, ob die Klage insoweit Aussicht hatte. Der streitige Vortrag zum erledigten Teil wird deshalb so weit mitgeteilt, wie die Gründe darauf zurückgreifen.
Dasselbe gilt für einen Teil, den die Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zurücknimmt, weil der Anlass vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Auch dort entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, und der Vortrag zum Anlass gehört in den Tatbestand.
Die Gegenprobe: Streiche jede Angabe zum weggefallenen Teil, auf die die Gründe nicht zurückkommen.