Der Streit. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt: „Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.“ Wie weit reicht das? Darf der Tatbestand eine Behauptung nur benennen und ihren Inhalt einem Konvolut von Anlagen überlassen — oder muss das für die Entscheidung Erhebliche im Text selbst stehen?
Der Ausgangspunkt. Der Wortlaut spricht von „Einzelheiten“, nicht vom Kern. Zugleich hat der Tatbestand nach § 314 Satz 1 ZPO Beweiskraft für das mündliche Parteivorbringen, und das Berufungsgericht muss ihm den Streitstoff entnehmen können, weil § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO es an die festgestellten Tatsachen bindet.
- Herrschende Auffassung: Verweisung nur wegen der Einzelheiten.
- Der entscheidungserhebliche Kern muss aus dem Tatbestand selbst verständlich sein; verwiesen werden darf nur wegen des Näheren.
- Wortlautargument: „Einzelheiten“ sind das Beiwerk, nicht die Sache.
- Funktionsargument: Der Tatbestand soll einen Dritten, der die Akte nicht kennt, vollständig unterrichten. Ein Verweis auf ein Konvolut leistet das nicht.
- Grenze: Die Verweisung muss bestimmt sein — auf einen benannten Schriftsatz mit Datum, eine bezeichnete Anlage, ein Protokoll mit Datum. Ein Verweis auf „die Akte“ oder „die Anlagen“ genügt nicht.
- Gegenauffassung: weite Verweisung genügt.
- Der Wortlaut kenne keine Beschränkung auf Nebensächliches; das Gericht dürfe deshalb auch umfangreichen Vortrag durch Verweisung einbeziehen.
- Argument: Bei Bau-, Bilanz- und Arzthaftungssachen wäre der Tatbestand sonst unlesbar lang, und § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt gerade Knappheit.
- Einwand: Knappheit erreicht man durch Zusammenfassung, nicht durch Auslagerung. Wer den Streitstoff in ein Konvolut verlagert, macht den Tatbestand kürzer und das Urteil unbrauchbar.
- Wo die Grenze praktisch verläuft.
- Zulässig: „Wegen der Einzelheiten des Leistungsverzeichnisses wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.“ Der Tatbestand hat vorher gesagt, worum es geht.
- Unzulässig: „Wegen des Vortrags der Klägerin zu den Mängeln wird auf die Anlagen K 1 bis K 27 Bezug genommen.“ Damit fehlt der Streitstoff.
- Die Globalverweisung am Schluss bleibt in beiden Auffassungen zulässig — sie ergänzt, sie ersetzt nicht.
- Für die Arbeit. Folge der herrschenden Auffassung. Formuliere den Kern jeder erheblichen Behauptung aus und verweise nur wegen des Näheren, dann aber konkret mit Bezeichnung der Unterlage. Und beachte die Rückwirkung: Was du im Tatbestand nicht sagst, kannst du in den Gründen nicht würdigen, ohne einen Widerspruch zu erzeugen — den nur § 320 ZPO beseitigen kann, und das binnen zwei Wochen.