Klagt ein Kläger gegen zwei Beklagte, kann der Einspruchstermin ein Bild ergeben, bei dem der eine verhandelt und der andere ausbleibt. Ob das Gericht dann einheitlich oder getrennt entscheidet, hängt an der Art der Streitgenossenschaft.
Bei einfachen Streitgenossen stehen die Beklagten dem Kläger nach § 61 ZPO als Einzelne gegenüber, und die Handlungen des einen gereichen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil. Das Gericht entscheidet gegen den Ausgebliebenen nach § 345 ZPO und gegen den Anwesenden nach § 343 ZPO. Das Urteil ist personell gespalten.
Bei notwendigen Streitgenossen gilt § 62 Abs. 1 ZPO: Der säumige Streitgenosse wird als durch den nicht säumigen vertreten angesehen. Dann ergeht ein einheitliches streitiges Urteil, und ein zweites Versäumnisurteil ist ausgeschlossen. Wer die Spaltung prüft, prüft deshalb zuerst die Art der Streitgenossenschaft.
Die Ziffern des Tenors folgen den Personen. Für den Ausgebliebenen steht die Verwerfung seines Einspruchs: „Der Einspruch des Beklagten zu 2 gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts … wird verworfen.“ Für den Anwesenden steht die Entscheidung nach § 343 ZPO, also Aufrechterhaltung, Aufhebung oder beides.
Die Überschrift bezeichnet den Teil, der Versäumnisurteil ist, denn § 313b Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangt das. Nach dem Muster „Versäumnis- und Endurteil“ lautet sie hier „Zweites Versäumnisurteil und Endurteil“. Tatbestand und Entscheidungsgründe werden geschrieben, weil das Urteil gegen den Anwesenden ein streitiges Endurteil ist.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat zwei Grundlagen. Für das zweite Versäumnisurteil gilt § 708 Nr. 2 ZPO, für das aufrechterhaltende Urteil § 709 ZPO mit Satz 3. Der Ausspruch wird deshalb nach Beklagten getrennt.
Die Landmaschinen Bader GmbH verklagt den Landwirt Emmerich Hautzinger und seinen Sohn Quirin als Gesamtschuldner auf 18.000,00 EUR. Am 10. Februar 2026 ergeht gegen beide Versäumnisurteil des Landgerichts Passau. Beide legen Einspruch ein. Im Einspruchstermin verhandelt Emmerich, Quirin bleibt aus. Das Gericht hält die Klage gegen Emmerich in voller Höhe für begründet.
Der Tenor lautet in der Hauptsache:
Zweites Versäumnisurteil und Endurteil
Der Einspruch des Beklagten zu 2 gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Passau vom 10. Februar 2026 wird verworfen.
Das Versäumnisurteil wird gegenüber dem Beklagten zu 1 aufrechterhalten.
Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Die Haftung als Gesamtschuldner für die Kosten folgt aus § 100 Abs. 4 ZPO, weil sie auch in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt sind. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit kommt als vierte Ziffer hinzu.
Die Gründe folgen der Reihenfolge des Urteils nach Einspruch und fügen den zweiten Teil an. Zuerst die Zulässigkeit der Einsprüche, dann Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegenüber dem Anwesenden. Zuletzt stehen die formalen Voraussetzungen des zweiten Versäumnisurteils gegen den Ausgebliebenen: die Säumnis im Einspruchstermin, die ordnungsmäßige Ladung nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und die Zulässigkeit seines Einspruchs.
Ist der Einspruch des Ausgebliebenen unzulässig, wird er nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Urteil verworfen, ohne dass es auf die Säumnis ankäme. Das ist kein Versäumnisurteil.
Die Rechtsbehelfe laufen getrennt. Gegen das zweite Versäumnisurteil ist ein weiterer Einspruch nach § 345 ZPO nicht zulässig, die Berufung nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur mit der Begründung, der Fall der schuldhaften Versäumung habe nicht vorgelegen. Gegen das Endurteil gegen den Anwesenden steht die Berufung nach § 511 ZPO offen, mit der Frist des § 517 ZPO. Die Belehrung nennt beide Wege.