Drei Tenorformen, die sich eines teilen: Die geschuldete Leistung muss in eine vollstreckungsrechtliche Kategorie passen, sonst steht der Titel im Leeren.
Gestaltungstenor
Er wird nicht vollstreckt; die Gestaltung tritt mit formeller Rechtskraft ein (§ 705 ZPO). Was gestaltet wird, muss der Tenor benennen — bei der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO der Titel, gegen den sie sich richtet:
I. Die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts vom 10. Februar 2026, Az. … , wird für unzulässig erklärt.
Bei der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO tritt der gepfändete Gegenstand hinzu; die Vollstreckungsrechtsbehelfe im Übrigen sind Z6.
Duldungstenor
Vollstreckt wird nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Unterlassung und Duldung zusammen erfasst; nach Absatz 2 muss der Verurteilung eine Androhung vorausgehen, die zweckmäßig schon in das Urteil aufgenommen wird:
I. Der Beklagte wird verurteilt, zu dulden, dass der Kläger das Grundstück … zum Zwecke der Wartung der auf dem Nachbargrundstück gelegenen Leitung an höchstens zwei Werktagen im Jahr nach vorheriger Ankündigung betritt.
II. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer I ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Willenserklärungstenor, § 894 ZPO
Die Vorschrift hat keine Absätze, sondern zwei Sätze; „§ 894 Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht. Nach Satz 1 gilt die Erklärung als abgegeben, „sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat“ — insoweit wird nichts vollstreckt und nichts für vorläufig vollstreckbar erklärt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, die Auflassung des im Grundbuch von … , Blatt … , eingetragenen Grundstücks an den Kläger zu erklären und die Eintragung des Klägers als Eigentümer zu bewilligen.
Wo es steht und was es kostet
Je eigene Ziffer. Bei § 894 ZPO ist der Inhalt der Erklärung vollständig aufzunehmen — die Fiktion greift nur für das, was im Tenor steht.