Der Tenor eines Endurteils enthält in der Regel drei Entscheidungen, und sie stehen immer in derselben Folge. Die Folge ist zwingend, weil jede die vorige voraussetzt.
1. Die Hauptsache — § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
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1.1 Je Streitgegenstand eine eigene Ziffer oder ein eigener Satz.
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1.2 Je Beklagtem eine eigene Aussage, mit Haftungsverhältnis, wenn mehrere haften.
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1.3 Nebenforderungen — Zinsen, vorgerichtliche Kosten — im Anschluss an die Hauptforderung, nicht in einer eigenen Ziffer.
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1.4 Bei teilweiser Abweisung der Satz „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ (Z1-2.8).
2. Die Kosten — §§ 91 bis 101 ZPO, von Amts wegen nach § 308 Abs. 2 ZPO. Sie fehlen nur dort, wo die Gesamtkosten noch offen sind: beim Teilurteil (§ 301 ZPO) und beim Grundurteil (§ 304 ZPO). Die Kostengrundentscheidung selbst steht in Z1-3.2.
3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit — §§ 708 bis 713 ZPO. Sie fehlt beim Grundurteil, weil nichts zu vollstrecken ist, und bei einem Urteil, das nur die Klage abweist, nur scheinbar: Auch dort ist wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Ausformung steht in Z1-4.2 und Z1-4.4.
4. Was sonst noch in den Tenor gehört, wenn die Lage es verlangt.
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4.1 Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung, § 780 Abs. 1 ZPO — ohne ihn ist die Beschränkung verloren.
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4.2 Der Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung, § 302 Abs. 1 ZPO.
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4.3 Die Aufhebung eines vorangegangenen Titels, § 343 Satz 2 ZPO.
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4.4 Die Räumungsfrist, § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO — auf Antrag oder von Amts wegen.
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4.5 Die Androhung von Ordnungsmitteln bei Unterlassung und Duldung, § 890 Abs. 2 ZPO.
5. Die Form. Römische Ziffern für die Hauptpunkte, arabische für Unterpunkte. Jede Ziffer ist ein vollständiger Satz. Der Streitwertbeschluss steht nicht im Tenor, sondern als eigener Beschluss unter dem Urteil (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).