„Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.“
Verlangt: nichts. Es bedarf keines Antrags, keiner Anregung und keiner Zustimmung; die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen.
Drei Folgen. Erstens fehlt die Kostenentscheidung in keinem Endurteil; wird sie vergessen, ist sie über § 321 Abs. 1 ZPO zu ergänzen, der den „Kostenpunkt“ ausdrücklich neben Haupt- und Nebenanspruch nennt. Zweitens wird der Tenor über die Kosten auch dann gefasst, wenn beide Parteien schweigen. Drittens gehören Kostenanträge nicht in den Tatbestand; diese Regel wird in der Klausur ständig verletzt. Der Tatbestand gibt nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO die erhobenen Ansprüche und die Angriffs- und Verteidigungsmittel „unter Hervorhebung der gestellten Anträge“ wieder; hervorzuheben sind die Sachanträge. Ein Antrag, über den auch ohne Antrag zu entscheiden ist, ist kein Sachantrag.
Dasselbe gilt für die Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: Auch über sie wird von Amts wegen entschieden (§§ 708, 709, 711 Satz 1 ZPO). Eine Ausnahme bilden die Schutzanträge, die das Gesetz von einem Antrag abhängig macht — § 710 ZPO, § 711 Satz 3 ZPO und vor allem § 712 Abs. 1 ZPO; sie gehören in den Tatbestand, weil ohne sie kein Ausspruch ergehen darf. Die Einzelheiten dazu stehen in Z1-4.11.