(P) Was vom Verfahrensgang steht im Tatbestand, und an welcher Stelle?
- Die Prozessgeschichte steht an zwei Stellen: vorgezogen vor den Anträgen, soweit sie zu deren Verständnis nötig ist, und abschließend nach dem Verteidigungsvorbringen. Der Maßstab ist in beiden Fällen derselbe: Aufgenommen wird nur, was für die Entscheidungsgründe erheblich ist.
Schema · Die Prozessgeschichte aufbauen
- Vorgezogener Teil — nur was die Anträge erklärt.
- Vorausgegangenes Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid. Anzugeben sind Datum des Erlasses, Inhalt der Entscheidung, Zustellungstag und Eingang des Einspruchsschriftsatzes bei Gericht — der Kostenausspruch und die Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils bleiben weg, weil sie sich aus dem Gesetz ergeben.
- Klageänderung nach §§ 263 ff. ZPO. Sind keine besonderen Kosten entstanden, genügt ein Halbsatz; sind sie entstanden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GKG), wird auch der ursprüngliche Antrag wörtlich angeführt.
- Teilrücknahme und Teilerledigung. Sie erklären, warum der zuletzt gestellte Antrag hinter der Klageschrift zurückbleibt, und sie tragen die Kostenmischentscheidung; dazu Z1-3.15.
- Abschließender Teil — was die Gründe brauchen.
- Beweisbeschluss und Beweiserhebung. Datum des Beschlusses, Beweismittel, Verweisung auf die Sitzungsniederschrift wegen des Ergebnisses. Nicht das Ergebnis selbst.
- Unerledigte Beweisangebote, soweit sie nicht schon beim streitigen Vortrag genannt sind — mit Beweistatsache und Beweismittel. Warum kein Beweis erhoben wurde, steht in den Gründen.
- Nach §§ 296, 296a ZPO zurückgewiesenes Vorbringen. Datum des Schriftsatzes, Eingangsdatum bei Gericht, Verweisung. Die Zurückweisung selbst wird begründet — in den Gründen.
- Ein Schriftsatznachlass nach § 283 Satz 1 ZPO und der darauf eingegangene Schriftsatz.
- Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO, Übertragung auf den Einzelrichter nach § 348a Abs. 1 ZPO oder Übernahme durch die Kammer nach § 348 Abs. 3, § 348a Abs. 2 ZPO — soweit sie in der Klausur eine Rolle spielen.
- Zeitform: Perfekt, Indikativ. „Das Gericht hat …“ und „Der Beklagte hat …“ — das unterscheidet die Prozessgeschichte vom unstreitigen Sachverhalt im Imperfekt.
- Globalverweisung als letzter Absatz, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO; dazu Z1-5.7.
- Gegenprobe. Streiche jede Angabe, auf die die Gründe nicht zurückkommen. Ein Beweisbeschluss, dessen Ergebnis nicht gewürdigt wird, ein zurückgewiesener Schriftsatz, über den nichts gesagt wird — beides ist überflüssig.