Der Streit. Der Beklagte rechnet hilfsweise auf. Das Gericht weist die Klage schon aus einem anderen Grund ab — die Forderung ist verjährt, der Vertrag ist nichtig, der Kläger ist nicht aktivlegitimiert. Muss über die Gegenforderung entschieden werden? Und wie weit reicht die Rechtskraft, wenn entschieden wird?
Der Ausgangspunkt im Wortlaut. § 322 Abs. 2 ZPO: „Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.“ Zwei Begrenzungen stecken darin, und beide werden übersehen: Rechtskraftfähig ist nur die Verneinung, nicht die Bejahung; und nur bis zur Höhe des Aufrechnungsbetrages.
- Herrschende Auffassung: die innerprozessuale Bedingung.
- Die Hilfsaufrechnung wird nur für den Fall erklärt, dass die Klageforderung besteht. Steht schon fest, dass sie nicht besteht, ist die Bedingung nicht eingetreten; über die Gegenforderung ist nicht zu entscheiden.
- In den Gründen steht dann ein Satz, und er ist zu schreiben: „Auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung kommt es nicht an, weil die Klageforderung bereits nicht besteht.“
- Folge für die Rechtskraft: keine. § 322 Abs. 2 ZPO greift nicht, weil keine Entscheidung über die Gegenforderung ergangen ist. Folge für den Streitwert: keine Erhöhung, denn § 45 Abs. 3 GKG rechnet die Hilfsaufrechnung nur zu, „soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht“.
- Gegenauffassung: die Doppelnatur der Prozessaufrechnung.
- Die Aufrechnungserklärung ist zugleich materiellrechtliche Gestaltungserklärung. Wer sie einmal abgibt, verbraucht die Gegenforderung nach § 389 BGB, wenn eine Aufrechnungslage bestand — unabhängig davon, wie der Prozess ausgeht.
- Daraus folgt: Der Beklagte hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass über die Gegenforderung entschieden wird, weil sonst offenbleibt, ob sie noch besteht.
- Einwand: Genau deshalb wird die Hilfsaufrechnung als innerprozessual bedingt erklärt. Die Bedingung ist zulässig, weil sie sich allein aus dem Prozess ergibt und keine Ungewissheit für den Gegner schafft. Verbraucht wird nichts, wenn die Bedingung ausfällt.
- Wo der Streit wirklich trägt — die Reichweite.
- Die Bejahung der Gegenforderung erwächst nicht in Rechtskraft. Wird die Klage abgewiesen, weil die Aufrechnung durchgreift, ist rechtskräftig nur, dass die Klageforderung nicht mehr besteht — nicht, dass die Gegenforderung bestand. Der Beklagte kann sie nicht ein zweites Mal einklagen, weil sie erloschen ist; das folgt aber aus § 389 BGB, nicht aus § 322 Abs. 2 ZPO.
- Übersteigt die Gegenforderung den Aufrechnungsbetrag, ist über den Überschuss nicht entschieden. Er bleibt einklagbar.
- Wird die Gegenforderung aus einem Grund verneint, der außerhalb ihrer selbst liegt — etwa wegen eines Aufrechnungsverbots —, ist über ihr Bestehen nicht entschieden; § 322 Abs. 2 ZPO greift nicht. Auch das gehört in einen Satz der Gründe.
- Für die Arbeit. Folge der herrschenden Auffassung, schreibe den einen Satz und begründe ihn mit der innerprozessualen Bedingung. Entscheidest du über die Gegenforderung, sage in den Gründen ausdrücklich, in welchem Umfang — der Satz ist die Grundlage der Streitwertfestsetzung nach § 45 Abs. 3 GKG und des Kostenausspruchs. Die Aufrechnung selbst, ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen gehören nach Z5; hier steht nur, was in den Gründen dazu geschrieben wird.