Die Entscheidung
Wie viel Raum bekommt die Zulässigkeit? Die Antwort steht nicht im Gesetz, sondern in § 313 Abs. 3 ZPO: Ausgeführt wird, worauf die Entscheidung beruht. Eine unproblematische Sachurteilsvoraussetzung steht daher nur in einem Adjektiv.
| unzweifelhaft | zweifelhaft oder gerügt | |
|---|---|---|
| Wo | im Einleitungssatz, ein einziges Wort: „Die zulässige Klage …“ | eigener Gliederungspunkt vor der Begründetheit |
| Umfang | null Sätze | so viele Sätze, wie der Zweifel verlangt — im Urteilsstil |
| Was trotzdem stets kurz kommt | sachliche und örtliche Zuständigkeit; besondere Sachurteilsvoraussetzungen wie das Feststellungsinteresse | dasselbe, nur ausgeführt |
| Folge für den Tenor | keine | bei Unzulässigkeit: Abweisung, mit oder ohne Zusatz „als unzulässig“ (Z1-2.11), F2 |
Schema · Wie viel Zulässigkeit in die Gründe kommt
- Hat eine Partei etwas gerügt? Jede Rüge wird beschieden — auch die erfolglose, und auch die, die durch rügelose Einlassung überholt ist.
- Ist die Voraussetzung im Fall angelegt? Feststellungsinteresse bei einer Feststellungsklage, Bestimmtheit bei einem weit gefassten Unterlassungsantrag, Prozessführungsbefugnis bei fremdem Recht, Rechtsschutzbedürfnis bei vorhandenem Titel; auf diese vier kommt es an.
- Zuständigkeit. Sachliche und örtliche Zuständigkeit gehören auch dann in einem Satz in die Gründe, wenn sie unproblematisch sind; der Bewertungsbogen zur Aufgabe 2024/II Nr. 1 führt beide als eigene Punkte. Geprüft wird die Zuständigkeit selbst in Z2 — hier steht nur, dass sie im Urteil sichtbar wird.
- Alles Übrige bleibt weg. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung und Postulationsfähigkeit werden nicht abgehakt. Ein Punkt, der in jeder Akte gleich lautet, sagt über diese Akte nichts.
- Der Übergang. Steht die Zulässigkeit in einem eigenen Abschnitt, endet er mit einem Satz, und der Einleitungssatz sagt dann nur noch „Die Klage ist zulässig.“
Gegenprobe
Streiche den Zulässigkeitsabschnitt und lies den Tenor. Ändert sich etwas? Wenn nein, war der Abschnitt überflüssig — mit der einen Ausnahme der Zuständigkeit, die als Formalie eigens bepunktet wird.