Der Bewertungsbogen zu 2024/II Nr. 1 bepunktet die Zug-um-Zug-Fassung eigens. Die Regel dahinter ist einfach: Die Gegenleistung muss genauso bestimmt sein wie die Hauptleistung, weil aus dem Titel auch gegen den Gläubiger gearbeitet wird (§ 756 ZPO).
Die Grundform:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2026 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw der Marke … , Typ … , Fahrzeugidentifizierungsnummer … .
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Bei einem Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500,00 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer … .
Bei Herausgabe gegen Zahlung:
I. Der Beklagte wird verurteilt, den in der Wohnung … befindlichen Kühlschrank der Marke … , Gerätenummer … , an den Kläger herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 320,00 EUR.
Wo es steht und was es kostet
In derselben Ziffer wie die Hauptleistung, angehängt mit Komma. Zwei Minuten — und dazu die Teilabweisung, denn die Verurteilung Zug um Zug bleibt hinter dem unbedingten Antrag zurück (Z1-2.8).
Was nicht hineingehört
Die Norm, aus der die Einrede folgt; der Zusatz „sofern der Kläger … anbietet“; eine Reihenfolge der Leistungen. Zug um Zug heißt gleichzeitig.