Der Herausgabe- und Räumungstenor

Zivilrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 25 von 43 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Beschreibung der Sache entscheidet über die Brauchbarkeit des Titels, weil der Gerichtsvollzieher sie nach § 883 Abs. 1 ZPO wegnehmen und übergeben soll — er muss sie also finden und erkennen.

Bewegliche Sache, § 883 ZPO:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Pkw der Marke … , Typ … , amtliches Kennzeichen … , Fahrzeugidentifizierungsnummer … , herauszugeben.

Mehrere Sachen — die Aufstellung gehört in den Tenor, nicht in eine Anlage:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger herauszugeben:\

  1. die Waschmaschine der Marke … , Gerätenummer … ,\
  2. den Kühlschrank der Marke … , Gerätenummer … ,\
  3. die Spülmaschine der Marke … , Gerätenummer … .

Räumung und Herausgabe von Wohnraum, § 885 ZPO — die Räume sind nach Lage, Geschoss und Zahl zu bezeichnen; die Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auf Antrag oder von Amts wegen gewährt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, die im Anwesen … , im zweiten Obergeschoss rechts gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Flur und Kellerraum Nr. 3, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
II. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. September 2026 gewährt.

Wo es steht und was es kostet

Ziffer I. Die Beschreibung kostet Zeit und muss sie kosten: Sie ist der Kern des Titels. Auf die Formulierung achten — „räumen und herausgeben“, nicht nur „räumen“: Die Räumung allein verschafft dem Gläubiger den Besitz nicht.

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